Steuerabzüge für Forschung und Entwicklung können ein der wichtigen Instrumente für die Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage für Gesellschaften sein, und deswegen haben Gesellschaften die Möglichkeit, wesentliche Summen an Steuern selbst durch Verwirklichung von Investitionen in Forschung und Entwicklung zu sparen.Die Rechtsfähigkeit des Anspruches für Steuerabzüge für Forschung und Entwicklung hat bislang im Rahmen der Steuererklärungen einzelner Gesellschaften selbst der Steuerverwalter beurteilt. Es war seine Aufgabe aufgrund ihm verfügbaren Informationen zu entscheiden, ob Gesellschaften in den gegebenen Fällen Forschung und Entwicklung wirklich ausgeführt haben, also ob der Anspruch für die Geltendmachung solcher Steuerabzüge faktisch entstanden ist.
Das Urteil des Höchsten Verwaltungsgerichtes Az. 10 Afs 24/2014-119 ändert den bisherigen Ablauf der Steuerverwalter wesentlich, weil das Höchste Verwaltungsgericht zu dem Schluss kam, dass die meisten Steuerverwalter nicht über entsprechende technische Kenntnisse verfügen, die ihnen ermöglichen würden, oft sehr fachliche Beweismittel, auf deren Grund der Anspruch für geltend gemachte Abzüge ausgewertet werden sollte, richtig zu beurteilen. Das Höchste Verwaltungsgericht empfiehlt einen unabhängigen Sachverständigen für diese Zwecke zu ernennen, der fähig ist, in der gegebenen Sache adäquates Gutachten zu gewähren.