Zum 01.01.2015 trat eine Bestimmung in Kraft, die natürliche Personen verpflichtet, dem Finanzamt auch einkommensteuerbefreite Einkünfte mitzuteilen, sofern diese für den Veranlagungszeitraum 5 Millionen CZK überschritten haben. Diese Maßnahme soll dem Staat bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen helfen.In einer Sondererklärung werden folgende Angaben gemacht: Einnahmenhöhe, unter welchen Umständen die Einkünfte generiert wurden und Datum der Entstehung der Einkünfte. Es handelt sich nur um Einnahmen; zusammenhängende Ausgaben werden zu diesen Zwecken nicht berücksichtigt. Die Pflicht, Einkünfte zu melden, gilt nicht für Transaktionen, die der Steuerverwalter in den zugänglichen Datenbanken nachschlagen kann (z. B. im Liegenschaftskataster). Die Steuererklärung kann unmittelbar nach der Entstehung der Einkünfte eingereicht werden, spätestens jedoch zum gleichen Termin wie die allgemeine Steuererklärung. Der Vordruck steht auf der Internetseite der Steuerverwaltung zur Verfügung.
Für die Nichteinhaltung der Meldepflicht können Sanktionen in Höhe von 15 % der nicht angegebenen Einkünfte auferlegt werden.
Obwohl diese Bestimmung bereits seit dem Jahresbeginn im Gesetz enthalten ist, wird sie für die meisten Steuerzahler erst bei der Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2015 aktuell.
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