Bis vor kurzem herrschte eine gewisse Unsicherheit über die Möglichkeit der Kontrolle von E-Mails am Arbeitsplatz oder anderer Aktivitäten von Arbeitnehmern während der Arbeitszeit. Die Arbeitgeber hatten aus Furcht vor möglichen Konsequenzen wegen Verletzung des Rechts auf Privatsphäre der Arbeitnehmer auf die Möglichkeit eines flächendeckenden Monitorings von Computern oder Diensttelefonen lieber verzichtetNach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Bărbulescu gegen Rumänien (Beschwerde Nr. 61496/08) hat sich die Lage geändert, weil das Gericht bestimmte Bedingungen festlegte, unter denen die „Überwachung" von Arbeitnehmern während der Arbeitszeit zulässig ist.
Grundlegendes Kriterium für ein eventuelles Monitoring ist, ob der Arbeitnehmer vernünftig erwarten kann, dass sein Recht auf Privatsphäre bei Verwendung einer elektronischen Anlage während der Arbeitszeit garantiert ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer vorab auf die mögliche Kontrolle hingewiesen worden ist, entweder ausdrücklich verbal oder in einer internen Vorschrift, welche die Verwendung von Telefonen oder Computern zu persönlichen Zwecken untersagt. Dann kann diese Form der Kontrolle durchgeführt werden, sofern gleichzeitig die Anforderungen an Transparenz, Notwendigkeit, Fairness und Angemessenheit erfüllt sind. Da es sich im Grunde um eine rechtliche Beurteilung handelt, empfehlen wir, konkrete Schritte und Maßnahmen mit Experten im Bereich des Arbeitsrechts zu konsultieren.