Abgesehen von den Neuerungen betreffend die Kontrollmeldung bei der Umsatzsteuer oder die oft erwähnte, aber noch nicht bewilligte elektronische Umsatzerfassung wartet das Jahr 2016 im Unterschied zu den Vorjahren mit keinen größeren Steueränderungen auf.Steuer vom Einkommen und Ertrag
Erhöhung des Mindestlohns
Mit Wirksamkeit ab 01.01.2016 erhöhen sich der monatliche Mindestlohn auf 9 900 CZK und der minimale Stundenlohn auf 58,70 CZK für eine festgelegte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Für Behinderte beträgt der monatliche Mindestlohn jetzt 9 300 CZK und der minimale Stundenlohn 55,10 CZK für eine festgelegte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.
Mit der Erhöhung des Mindestlohns kam es zur Anhebung:
· der unteren Einkommensgrenze auf 59 400 CZK (d. h. das Sechsfache des Mindestlohns) für die Entstehung des Anspruchs auf Steuerbonus
· der monatlichen Grenze auf 4 950 CZK (d. h. die Hälfte des Mindestlohns) für die Entstehung des Anspruchs auf den Monatsbonus
· der Möglichkeit der Geltendmachung einer Steuerermäßigung in Höhe der nachgewiesenen Ausgaben für die Unterbringung eines unterhaltsabhängigen Kindes in einer Vorschuleinrichtung bis zur Höhe von 9 900 CZK jährlich für jedes Kind
· des Gesamtbetrages befreiter Renten oder Pensionen auf 356 400 CZK (d. h. das Sechsunddreißigfache des Mindestlohns)
· des Limits für die Berechnung des Solidarbeitrages auf 1 296 288 CZK jährlich, bei monatlicher Berechnung der Steuervorauszahlung erhöht sich das Limit auf 108 024 CZK
Pflicht zur Meldung befreiter Einkünfte von über 5 Millionen CZK
Mit Wirksamkeit ab 01.01.2015 trat eine Bestimmung in Kraft, die natürlichen Personen die Pflicht auferlegt, den Finanzämtern auch von der Einkommensteuer befreite Einkünfte zu melden, wenn diese im Besteuerungszeitraum 5 Millionen Kronen überschreiten. Typischerweise handelt es sich hierbei um große Erbschaften und Geschenke, den Verkauf von Kunstsammlungen oder Wertpapieren (nach drei Jahren) u. Ä. Von der Pflicht zur Meldung der Einkünfte ausgeschlossen sind Transaktionen, die von der Steuerbehörde in ihr zugänglichen Datenbanken (z. B. Liegenschaftskataster) überprüft werden können. Erstmals ist die Meldung also für in 2015 erzielte derartige Einkünfte abzugeben. Diese Pflicht muss bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung erfüllt werden.
Abschreibung von Gründungsausgaben
Mit Wirksamkeit ab 01.01.2016 definiert das Gesetz über Steuern vom Einkommen und Ertrag Gründungsausgaben nicht als immaterielles Vermögen, weshalb sie nicht abgeschrieben werden können. Die Abschreibung von bis Ende 2015 erfassten Gründungsausgaben wird gemäß den bisherigen Vorschriften abgeschlossen.
Rückstellung für die Behandlung von Elektroabfall aus bis 01.01.2013 auf den Markt gebrachten Solarmodulen
Hierbei handelt es sich um die erste steuerlich abzugsfähige Rückstellung, die unabhängig von der Buchführung gebildet wird und bereits für den 2015 begonnenen Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden kann.
Befreiung von der Steuer
Die Gesetzesnovelle erweitert mit Wirksamkeit ab 01.01.2016 befreite Einkünfte um:
· aus dem zusätzlichen Pensionssparen ausgezahlte Pensionen
· Leistungen aus der Rentenversicherung, sofern sie wenigstens 10 Jahre besteht
· ausgezahlte Mittel von Rentensparen bei Beendigung des Rentensparens in der sog. II. Säule
Die Gesetzesnovelle mit Wirksamkeit ab 01.01.2017
· erhöht das befreite Einkommen von Arbeitnehmern aus durch den Arbeitgeber gezahlte Versicherungsbeiträge von 30 000 CZK auf 50 000 CZK
· erhöht den steuerfreien Betrag der Steuerbemessungsgrundlage für eine private Lebensversicherung, Rentenversicherung und Rentenversicherung mit staatlicher Zulage von 12 000 CZK auf 24 000 CZK
Steuervorteile für unterhaltsabhängige Kinder
Der Steuerfreibetrag pro Kind wird sich ab 2016 mit größter Wahrscheinlichkeit wie folgt erhöhen:
1. Kind in der Familie: 13 404 CZK/Jahr
2. Kind in der Familie: 17 004 CZK/Jahr
3. und jedes weitere Kind in der Familie: 20 604 CZK/Jahr
Die Gesetzesnovelle zur Anhebung des Freibetrages für unterhaltsabhängige Kinder ist noch nicht verabschiedet. Mit der Verabschiedung und anschließenden Veröffentlichung der betreffenden Novelle des Gesetzes über Steuern vom Einkommen und Ertrag ist bereits im Februar 2016 zu rechnen.
Mehrwertsteuer
Eine der wichtigsten Neuerungen, die insbesondere Steuerpflichtige betrifft, von denen die MwSt.-Erklärung bisher in „Papierform" abgegeben wurde, ist die Pflicht, Steuererklärungen fortan ausschließlich elektronisch abzugeben. Alle Steuerpflichtigen müssen somit elektronisch (z. B. „unbestätigt" versendet über das Steuerportal und anschließend binnen 5 Tagen bestätigt durch ein sog. E-Formular) bereits die Steuererklärung für Dezember 2015 bzw. das 4. Quartal 2015 abgeben.
Infolge der Einführung der Kontrollmeldung zur Mehrwertsteuer wird aufgehoben:
· die Evidenz betreffend das Sonderverfahren für Anlagegold
· die Evidenz für die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
Ausführliche Informationen zur Kontrollmeldung unter: ...
Lieferung einer unbeweglichen Sache
Mit Wirksamkeit ab 01.01.2016 wird eine neue Definition des Begriffs Baugrundstück eingeführt, was Einfluss auf die Beurteilung der Steuerbefreiung bei der Lieferung unbeweglicher Sachen hat. Von der Steuer befreit ist die Lieferung eines Grundstücks, das keine Funktionseinheit mit einem fest mit dem Erdboden verbundenen Bau bildet und gleichzeitig kein Baugrundstück ist. Ab 01.01.2016 ist die Lieferung einer unbeweglichen Sache nach Ablauf von 5 Jahren ab der ersten Kollaudierungs Zustimmung oder ab einer wesentlichen Änderung der unbeweglichen Sache von der Steuer befreit.
Ein Steuerpflichtiger muss nach dem 01.01.2016 das Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden, wenn er beschließt, die Lieferung einer unbeweglichen Sache an einen Steuerpflichtigen nach Ablauf der 5-Jahresfrist für die Steuerbefreiung der Besteuerung zu unterziehen.
Immobiliensteuer
Die ab 01.01.2016 wirksame Novelle präzisiert einige technische Belange und beantwortet einige frühere begriffliche Unklarheiten. Es handelt sich insbesondere um:
· Präzisierung, welche Grundstücke Gegenstand der Grundstücksteuer sind und welche nicht, z. B. gilt ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück, das Teil einer Einheit in einem Wohnhaus ist, nicht als Gegenstand der Grundstücksteuer, sondern ist unter Anwendung eines Koeffizienten Bestandteil der Steuer auf Bauten und Einheiten.
· Neu ist Gegenstand der Steuer auf Bauten und Einheiten auch ein Teil eines Gebäudes oder ein Teil einer Einheit, wenn sie fertiggestellt sind oder genutzt werden. Es handelt sich um den Teil eines Gebäudes oder einer Einheit, der eigenständig genutzt werden kann und alle durch die Baugenehmigung festgelegten Anforderungen erfüllt.
· Im Weiteren wird die Definition der Besteuerungsregeln für Baugrundstücke und befestigte Flächen präzisiert und eine neue Definition für zu unternehmerischen Zwecken genutzte Immobilien eingeführt.
Immobilienerwerbsteuer
Die Gesetzesnovelle ist noch nicht verabschiedet, soll aber ab 01.04.2016 wirksam werden. Eine grundlegende Änderung wird in der Aufhebung des Wahlrechts bestehen, ob der Verkäufer oder der Käufer die Steuer bezahlt. Neu wird es nur der Erwerber, d. h. der Käufer, sein. Gleichzeitig kommt es zum Erlöschen des Instituts des Bürgen für die ordnungsgemäße Begleichung der Steuer.
Vorgeschlagen wird neben den oben angeführten Änderungen die Vereinfachung der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage im Fall des Tauschs, die Erweiterung des Steuergegenstandes um Fälle der vertraglichen Verlängerung des Baurechts und die Klärung der Regelung betreffend Versorgungsnetze. Die Befreiung des ersten entgeltlichen Erwerbs von Neubauten und Einheiten wird sich neu nur auf fertiggestellte oder genutzte Bauten und Einheiten beziehen und nicht auf in Bau befindliche Einheiten und Bauten.
Abschließend möchten wir auf die geänderten grundlegenden Erstattungsätze für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Verpflegungsgeld und den Durchschnittspreis von Kraftstoffen für Zwecke der Reisekostenerstattung bei Dienstleistungen im Inland sowie die Änderung der Höhe der Basissätze für Verpflegungsgeld im Ausland für 2016 verweisen. Weitere Informationen zu diesen Sätzen finden Sie unter: Verpflegungsgeld Inland; Verpflegungsgeld Ausland.
Neuerungen im Steuerrecht 2016
Bc. Pavla Tomášková, DiS.