In den kommenden Monaten wird die Novellierung des Gesetzes über die Gewährleistung weiterer Bedingungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz und des Arbeitsinspektionsgesetzes, das die Bedingungen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz regelt, wirksam. Die Novellierung wurde Anfang März 2016 vom Präsidenten unterzeichnet. Die neue Regelung soll die Sicherheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz, insbesondere auf Baustellen, wo es häufig zu Unfällen kommt, verbessern.Gemäß der neuen Regelung hat der Arbeitgeber für die Anwesenheit einer fachlich geeigneten Person zu sorgen, die mit der Risikovorsorge und Koordinierung der Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen bei der Tätigkeit der Beschäftigtenbeauftragt ist. Diese Verpflichtung gilt für Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten; Arbeitgeber mit einer geringeren Mitarbeiteranzahl können die Aufgaben der Risikovorsorge selbst übernehmen, sofern sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Für den Arbeitsschutzbeauftragten schreibt die Gesetzesnovellierung neben weiteren Anforderungen mindestens einen mittleren Schulabschluss technischer Ausrichtung vor.DerArbeitgeber ist auch verpflichtet, die erforderliche Mitwirkung im Bereich der arbeitsmedizinischen Dienste und im Brandschutz zu leisten. Ein Register fachlich geeigneter Personen wird zu diesem Zweck vom Ministerium für Arbeit und Soziales geführt.
Im Rahmen der Gesetzesnovellierung wurde in Zusammenhang mit der Mindestlohnerhöhung die Obergrenze für die staatliche Beihilfe zur Förderung der Beschäftigung von Personen mit Behinderung nach Maßgabe des Beschäftigungsgesetzes von derzeit 8.000,- CZK auf 8.800,- CZK monatlich angehoben. Gleichzeitig steigt die staatliche Zuwendung für die weiteren, mit der Beschäftigung behinderter Personen zusammenhängenden Ausgaben von 2.000,- CZK auf 2.700,- CZK pro Monat. Diese Beihilfe können allerdings nur diejenigen Arbeitgeber in Anspruch nehmen, bei welchen Mitarbeiter mit Behinderung an einem geschützten Arbeitsplatz mehr als die Hälfte aller Beschäftigten darstellen.