Eine interessante und möglicherweise auch teilweise absurde Frage beurteilte kürzlich das Oberste Verwaltungsgericht, konkret im Urteil Gz. 9 As 223/2015 - 35. Es war nämlich mit dem Problem konfrontiert, dass ein Vorbringen (in diesem Fall ein Informationsersuchen gemäß Informationsfreiheitsgesetz) vom Mail-Gateway des Verwaltungsorgans als unerwünschte kommerzielle Nachricht – Spam – eingestuft wurde.Eben diese Einstufung durch das Mail-Gateway hatte fatale Folgen für den Informationsantrag selbst. Das Verwaltungsorgan erhielt überhaupt keine Kenntnis davon – das Vorbringen galt nämlich als nicht zugestellt. Der Antragsteller erhob daraufhin zunächst Verwaltungsklage wegen Untätigkeit beim Stadtgericht in Prag und legte nach dessen abweisender Entscheidung auch eine Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgericht ein.
Das Oberste Verwaltungsgericht betonte in seiner Entscheidung ganz eindeutig, dass die Beurteilung, ob es sich um eine unerwünschte kommerzielle Nachricht bzw. unerwünschte Post mit computerschädigendem Inhalt handelt, nicht allein dem „Spamfilter" des E-Mail-Gateways überlassen werden darf. Eine aktive Rolle muss hier nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts auch die den Antrag annehmende zuständige Behörde spielen.
Diese Entscheidung bietet daher künftig Schutz, dass ein auf elektronischem Weg gestellter Antrag oder jegliche Vorbringen von den Behörden nicht ohne weiteres ignoriert werden können. Trotzdem empfehlen wir aber, u. a. der E-Mail-Adresse Beachtung zu schenken, von der aus Sie Ihr Vorbringen absenden.