Urteil des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 20. November 2014, AZ 21 Cdo 4442/2013
Wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer die Arbeitszeit (und somit in den meisten Fällen auch das Gehalt) verkürzen möchten, sind Sie berechtigt in dem Fall, dass er damit nicht einverstanden ist, dem Arbeitnehmer wegen Wegfall seines Arbeitsplatzes betriebsbedingt zu kündigen.
Wenn der Arbeitnehmer, der beim Arbeitgeber die Arbeit innerhalb der festgesetzten wöchentlichen Arbeitszeit leistet und dessen Arbeit der Arbeitgeber in diesem Umfang im nächsten Zeitraum nicht mehr braucht, es ablehnt, mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine in der Aushandlung einer kürzeren Arbeitszeit bestehenden Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses zu treffen, liegt ihm gegenüber ein Kündigungsgrund vor, der in § 52 Buchst. c) des Arbeitsgesetzbuches festgesetzt ist, denn sein Arbeitsplatz wurde infolge der Entscheidung des Arbeitgebers über Stellenabbau überflüssig.