Was alles gilt noch als Arbeitsunfall?

4. 3. 2015

Urteil des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 30. September 2014, AZ 21 Cdo 2114/2013

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer, auch wenn er eine andere Tätigkeit ausgeübt hat als diejenige, die in seine festgesetzten Arbeitsaufgaben fällt, einen Arbeitsunfall erleiden kann, für den der Arbeitgeber objektiv verantwortlich ist (er haftet für Schäden, die auch ohne sein Verschulden entstehen).


Als Arbeitsunfall gilt daher auch ein solcher Unfall, den der Arbeitnehmer bei der Ausübung einer anderen Tätigkeit als bei der Erfüllung seiner Arbeitspflichten erleidet, wenn er diese Tätigkeit auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet hat. Als Erfüllung von Arbeitspflichten gilt ebenfalls die Tätigkeit, die der Arbeitgeber auf Veranlassung einer Gewerkschaftsorganisation, des Betriebsrates, eines Vertreters für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit oder anderer Arbeitnehmer ausgeübt hat, sowie die aus eigenem Antrieb ausgeübte Tätigkeit, wenn der Arbeitnehmer dazu keine Sonderberechtigung benötigt oder sie entgegen ausdrücklichem Verbot des Arbeitgebers nicht ausübt; dies alles unter der Voraussetzung, dass es um eine für den Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit ging. Für die Schlussfolgerung, ob eine solche Tätigkeit als Erfüllung von Arbeitspflichten gilt, sind nicht Motive oder Beweggründe des Arbeitnehmers von Bedeutung (ferner liegende Annahmen und Vorstellungen, von denen der Arbeitnehmer ausging), sondern das, ob es sich – angesichts der Tätigkeit, bei der es zum Unfall kam – in sachlicher (interner zweckbedingter), örtlicher und zeitlicher Hinsicht objektiverweise um eine für den Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit handelte.

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