Urteil des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 7. August 2014, AZ 21 Cdo 747/201
Der Arbeitgeber ist im Falle des Schutzes seines den Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung anvertrauten Vermögens berechtigt, in ihre Privatsphäre angemessen einzugreifen, um festzustellen, ob die Arbeitnehmer die entsprechenden Produktions- und Arbeitsmittel für ihren persönlichen Bedarf nutzen.Das Maß an Schutz der Privatsphäre ist beim Arbeitnehmer dadurch bestimmt (limitiert, begrenzt), dass er eine abhängige Arbeit leistet, die im Verhältnis der Überordnung des Arbeitgebers und der Unterstellung des Arbeitnehmers im Namen des Arbeitgebers und nach Weisungen des Arbeitgebers geleistet wird, und der Arbeitnehmer sie für den Arbeitgeber persönlich leistet (vergleiche § 2 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches). Die Arbeitnehmer sind zugleich verpflichtet, die Produktionsmittel lediglich zur Leistung der übertragenen Arbeit zu nutzen, diese ordentlich zu bewirtschaften, zu hüten und vor Beschädigung, Verlust, Vernichtung oder missbräuchlicher Nutzung zu schützen sowie nicht in Widerspruch zu berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu handeln [vergleiche § 301 Buchst. d) des Arbeitsgesetzbuches]. Die aufgeführte Stellung des Arbeitnehmers, insbesondere in Bezug auf Produktions- und Arbeitsmittel, ist völlig prägnant in der Bestimmung von § 316 Abs. 1 Satz 1 ausgedrückt, die für Arbeitnehmer ein ausdrückliches Verbot beinhaltet, Produktions- und Arbeitsmittel des Arbeitgebers einschließlich EDV-Systeme, ggf. seiner Fernmeldeanlagen ohne Zustimmung des Arbeitgebers für ihren persönlichen Bedarf zu nutzen. Die Berechtigung des Arbeitgebers, die Einhaltung dieses Verbots angemessen zu überwachen, begründet ausdrücklich der Satz 2 derselben Bestimmung.