Urteil des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 15. Januar 2015, AZ 21 Cdo 403/2014
Wenn der Arbeitnehmer aus schwerwiegenden Gründen (z.B. Erkrankung) nicht in der Lage ist, das Gehalt vom Arbeitgeber abzuholen, und wenn er mit dem Arbeitgeber nicht anders vereinbart hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesem Arbeitnehmer das Gehalt an die zuletzt bekannte Adresse des Arbeitnehmers zu überweisen. Die ursprüngliche, sog. Holschuld wird daher zu der sog. Bringschuld. Der Arbeitgeber ist unter diesen Umständen verpflichtet, einem solchen Arbeitnehmer das Gehalt zum regelmäßigen Gehaltstermin, bzw. spätestens am nächsten Werktag auf seine Kosten und Gefahr zu überweisen.
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