Urteil des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 14.05.2015, Az. 21 Cdo 918/2014
Zu den Erfordernissen einer Vereinbarung über Arbeitstätigkeit zählen vereinbarte Arbeit, vereinbarter Umfang der Arbeitszeit und die Vertragsdauer.Weitere Absprachen, die der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Vereinbarung über Arbeitstätigkeit treffen, können von den Vertragsparteien bestimmt werden, wobei ihre Vertragsfreiheit durch weitere Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches eingeschränkt wird. Hierzu zählt auch die Bestimmung des § 138 des Arbeitsgesetzbuches, gemäß der die Höhe der Entlohnung aufgrund der Vereinbarung sowie die Bedingungen für ihre Auszahlung im Werkvertrag bzw. in der Vereinbarung über Arbeitstätigkeit zu vereinbaren sind. Die Festlegung der Vergütung in einer anderen Vereinbarung bzw. einem anderen Vertrag ist gesetzeswidrig und eine solche Vergütungsvereinbarung bzw. -vertrag wären ungültig. Die Partei, welche die Ungültigkeit nicht verschuldet hat und vom ungültigen Vertrag betroffen wäre, könnte sich auf die Ungültigkeit berufen und dem Arbeitnehmer würde dann keine Vergütung in der (ungültig) vereinbarten Höhe, sondern in der Höhe gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches zustehen.