Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts der Tschechischen Republik vom 22. Oktober 2015, Gz. 7 Afs 237/2015 - 33
Das Steuerverfahren wird durch den Grundsatz beherrscht, dass der Steuerpflichtige einerseits zur Erklärung der Steuer verpflichtet ist (sog. Behauptungslast) und andererseits zum Nachweis dieser Behauptung (sog. Beweislast). Im vorliegenden Urteil wird die zentrale Frage behandelt, ob der geltend gemachte Anspruch auf Abzug der Umsatzsteuer (nachfolgend nur USt) vom Beschwerdeführer nachgewiesen worden ist. Laut Umsatzsteuergesetz hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn er die erhaltenen steuerbaren Leistungen zur Realisierung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet.Der Anspruch auf Vorsteuerabzug ist zunächst anhand des Steuerbelegs nachzuweisen, gleichzeitig muss aber die Übereinstimmung mit dem faktischen Zustand respektiert werden. Daraus ergibt sich, dass die Vorlage formal einwandfreier Steuerbelege oder anderer Urkunden möglicherweise nicht immer ausreicht, um der Beweislast standzuhalten, auch wenn sämtliche gesetzliche Erfordernisse enthalten sind. Bestehen nämlich Zweifel am faktischen Zustand (z. B. Zweifel an der Angemessenheit der Erhöhung der in Rechnung gestellten Beträge oder Zweifel hinsichtlich einer absichtlichen Reihung von Transaktionen u. Ä.) ist es Sache des Steuerpflichtigen, die Existenz der Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf Vorsteuerabzug nachzuweisen.
Als Reihengeschäft (Karussellgeschäft) ist eine Situation anzusehen, wenn an der Erlangung eines Steuervorteils mehr als zwei Subjekte in der Reihe nacheinander beteiligt sind und Handelsgegenstand eine Ware oder Dienstleistung ist, die schrittweise unbegründet überbewertet wird. Ggf. wird das Handelsobjekt zum gewöhnlichen Preis zur Verfügung gestellt, aber ein Glied der Kette führt keine USt ab, und das letzte Glied der Kette macht den Anspruch auf Vorsteuerabzug dann legal geltend.
Aus dem Vorstehenden ist also abzuleiten, dass Unternehmer internen Kontrollmechanismen besonderes Augenmerk schenken sollten, damit im Fall der Aufdeckung betrügerischen Handelns keine Zweifel entstehen, dass sie vom Betrug wussten oder in Anbetracht aller Umstände wissen konnten.