Der aktuellen Entscheidung Az. 2 As 255/2015 zufolge gilt, dass bei Zweifeln der Verwaltungsbehörde an der Existenz der Bevollmächtigung die Vollmacht bei einer Einreichung über das Datenpostfach entweder durch die qualifizierte elektronische Signatur des Vollmachtgebers signiert sein muss oder es sich um eine autorisierte Dokumentenkonversion handeln muss. In den übrigen Fällen ist die Vorlage einer Kopie oder die Zusendung der eingescannten Bevollmächtigung per E-Mail ausreichend.In der vorliegenden Sache hatte ein gänzlich passiver Verfahrensbeteiligter eine Ordnungsstrafe für das Nichteinfinden zur Abgabe einer Erklärung erhalten. Das einzige „Geschäft", welches er im Verfahren bis dato getätigt hatte, war eine über das Datenpostfach des Beteiligten eingereichte Berufung, die jedoch vom Geschäftsführer einer Handelsfirma unterzeichnet war. Der Datennachricht lag gleichzeitig eine Vollmacht ohne qualifizierte elektronische Signatur oder Bestätigungsvermerk der autorisierten Dokumentenkonversion bei.
Im anschließenden Verfahren berief sich der Beteiligte auf die Judikatur des Obersten Verwaltungsgerichts, wonach mehrmals die Vorlage einer Vollmacht in einfacher Kopie ausreichend gewesen sei. Das Oberste Verwaltungsgericht musste also erläutern, dass die eingescannte per E-Mail geschickte Vollmacht nur dann einer Kopie der Vollmacht zum Nachweis der Bevollmächtigung gleichgestellt ist, wenn die Bedingung erfüllt ist, dass aus der Vollmacht und aus den anknüpfenden Eingaben des Vollmachtgebers ersichtlich ist, dass ihm die Sache bekannt war, er in der Vollmacht auch die Personaldaten des Beschwerdeführers (Geburtsdatum, Wohnsitz), das korrekte Aktenzeichen und das Geschäftszeichen der Vorladung sowie Angaben zum Ort und zur Uhrzeit des Stattfindens der mündlichen Verhandlung angeführt hat.