Es ist nicht erforderlich, ein Kind auf dem Zebrastreifen an der Hand zu halten, aber…

14. 6. 2016

Befund des Verfassungsgerichts vom 15.12.2015, Aktenzeichen: I. ÚS 1587/15

Das Verfassungsgericht befasste sich in seinem Befund mit einem Unfall, bei dem auf einem Zebrastreifen 2 kleine Mädchen in Begleitung ihres Vaters ernst verletzt worden waren.

Gerichte niedrigerer Instanz entschieden, dass an dem Unfall der Fahrzeugfahrer, der den Mädchen ernste Verletzungen verursacht hatte, sowie der Kindesvater, der die Beaufsichtigung beim Überqueren auf dem Zebrastreifen vernachlässigt hatte, je zur Hälfte schuld sind.

Das Verfassungsgericht schloss sich jedoch der Meinung der Gerichte niedrigerer Instanzen nicht  an und stellte fest, dass „der Zweck der elterlichen Verantwortung wesentliche Auswirkungen auf die Feststellung hat, ob im gegenständlichen Fall der dem Kind zugefügte Nachteil unter den Schutzzweck der elterlichen Verantwortung fällt. Dieser besteht vorliegend in der Forderung, die Kinder vor einem Nachteil zu schützen, der ihnen durch Unvorsichtigkeit im Straßenverkehr  entsteht, zu dem es bei einer verstandes- und willensreifen Person nicht kommen würde. Wenn also ein minderjähriges Kind, das beaufsichtigt wird, voll im Einklang mit den Rechtsvorschriften handelt und sich so verhält, wie sich ein durchschnittlicher mündiger Erwachsener verhalten würde, und trotzdem im Straßenverkehr einen Nachteil erleidet, ist in einer solchen Situation nicht die Kausalität der Rechtswidrigkeit zwischen der Pflichtverletzung des Beaufsichtigenden und dem Nachteil erfüllt.“

Eine Verletzung der elterlichen Verantwortung liegt hier nach dem oben Genannten also nicht vor. Mit den Unfallfolgen muss sich jedoch jeder selbst auseinandersetzen …

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