Anhang zum Jahresabschluss - Ereignisse nach dem Stichtag

20. 6. 2016

Die Mehrheit der Firmen arbeitet gerade am Jahresabschluss für die Rechnungsperiode des Kalenderjahres 2015. Die Änderungen des Buchführungsgesetzes Nr. 563/1991 Slg. in der Fassung der späteren Vorschriften, die mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2016 die Novelle durch das Gesetz Nr. 221/2015 Slg. mit sich gebracht hat, müssen sie daher einstweilen nicht beachten.

Wie wir alle wissen, ist der Jahresabschluss ein untrennbares Ganzes und besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang, der die numerischen Informationen in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erläutert und ergänzt.

Die Rechnungslegungspflichtigen haben im Anhang zum Jahresabschluss auch Informationen (§ 19, Abs. 5) über die Tatsachen anzuführen, die als unsichere Bedingungen oder Situationen zum Stichtag existierten, und deren Folgen die Sichtweise auf die Finanzlage der Rechnungseinheit in erheblichem Maße ändern. Was ist eine wichtige Information? Das Buchführungsgesetz regelt in diesem Sinne sehr allgemein, dass eine Information als wichtig gilt, wenn ihre Nicht- oder falsche Angabe das Urteil oder die Entscheidung der diese Information nutzenden Person beeinflussen könnte.

Im Anhang zum Jahresabschluss sollen auch bedeutsame Ereignisse angeführt werden, zu denen es in der Firma im Zeitraum zwischen dem Ende der abzuschließenden Rechnungsperiode (hinsichtlich des Jahresabschlusses für das Jahr 2015 also nach dem 31.12.2015) und dem Tag der Aufstellung dieses Jahresabschlusses kommt, wobei Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses im Einklang mit § 18 Abs. 2 Buchführungsgesetz der Tag ist, an dem das Geschäftsführungsorgan seine Unterschrift beifügt. In der Praxis liegt dieser Termin bei nicht der gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegenden Gesellschaften allgemein im März, bei allen anderen Gesellschaften im Juni.

Und was genau sollten diese Informationen betreffen? Mit dieser wichtigen Frage haben sich unsere Buchhaltungsvorschriften bislang noch nicht konkret befasst.

In ihnen wird nur allgemein erwähnt, dass grundsätzlich alle Informationen relevant sind, die der Rechnungseinheit bis zum Zeitpunkt der Jahresabschlussaufstellung bekannt sind. Dabei ist unerheblich, ob sie für die betroffene Gesellschaft positiv oder negativ sind.

Klassisches Beispiel ist das Feuer im Vorratslager nach dem Bilanzstichtag (sog. Wertbeeinflussende Tatsache nach dem Stichtag) am Bilanzstichtag selbst haben die Vorräte noch ihren ursprünglichen Wert. Auf der anderen Seite ist allerdings klar, dass die vernichteten Vorräte - wenngleich es zu diesem Ereignis erst nach dem Stichtag gekommen ist - der Gesellschaft bereits nicht mehr die erwarteten Erträge bringen können. Dies sollte für die Leser des Jahresabschlusses aus dem Anhang ersichtlich sein.

Ein anderes Beispiel ist z. B. die Information über eine Fusion, an der die betroffene Firma nach dem Stichtag beteiligt war, da dies ein deutlich anderes Licht auf jegliche Standardschlüsse aus ihrer Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wirft.

Die neue Fassung der § 19, Abs. 5, 6 und 7 Buchführungsgesetz konkretisieren, dass in der Buchhaltung der laufenden Rechnungsperiode zum Stichtag die Auswirkungen der Ereignisse Berücksichtigung zu finden haben, die bis zum Ablauf des Stichtags eingetreten sind, auch wenn die Informationen über diese Ereignisse der Rechnungseinheit erst zwischen dem Stichtag und dem Zeitpunkt der Jahresabschlussaufstellung bekannt werden.

Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Folgen dieser Ereignisse zu beschreiben und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen zu quantifizieren. Auf diese Tatsache werden wir größeres Augenmerk richten müssen. Dies betrifft bereits die nächste Rechnungsperiode, das Jahr 2016.

Ing. Michaela Dvořáková

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