Beschluss des Obersten Gerichts, Aktenzeichen 28 Cdo 1602/2015 vom 07.10.2015
Das Oberste Gericht befasste sich in dem oben aufgeführten Beschluss mit einer Klage, in der der Kläger als Miteigentümer einer Liegenschaft die Vergütung einer ungerechtfertigten Bereicherung durch den anderen Miteigentümer der Sache forderte, weil der andere Miteigentümer ohne seine Zustimmung die Nutzung der gemeinsamen Sache einem Dritten ermöglicht hatte. Der andere Miteigentümer hat daher die Sache übermäßig genutzt.
Das Oberste Gericht hat unter Verweis auf seine vorhergehende Rechtsprechung zu dem Schluss gekommen, dass wenn einer der Miteigentümer ohne Zustimmung des anderen Miteigentümers die Nutzung einer gemeinsamen Sache einem Dritten ermöglicht (ohne dass eine nach dem Majorisierungsprinzip oder einem Gerichtsbeschluss getroffene Entscheidung der Miteigentümer in diesem Fall gilt), dem übergangenen Miteigentümer das Recht auf die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gegenüber dem Miteigentümer entsteht, der seinen Anteil an der Sache dadurch übermäßig genutzt hat, dass er ihn einem Dritten zur Nutzung überlassen hat, es sei denn, dass der die Sache übermäßig nutzende Miteigentümer das Bestehen eines Vertrags nachweist, der ihn zu einer unentgeltlichen Nutzung des gemeinsamen Gebäudes berechtigt.
Seien Sie daher beim Miteigentum vorsichtig, erwägen Sie lieber alles sorgfältig und regeln Sie es auch rechtlich.