Urteil des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik vom 15. 10. 2015, Gz. 21 Cdo 5126/2014
In der vorstehend angeführten Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof damit befasst, bei Erfüllung welcher Voraussetzungen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Kündigung gemäß § 52 Buchst. h) Arbeitsgesetzbuch auflösen kann, d.h. wegen besonders grober Verletzung der Pflicht des Arbeitnehmers, in den ersten 14 Kalendertagen der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit das vorgeschriebene Genesungsverfahren einzuhalten, d.h. der Pflicht, sich während der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit am Wohnort aufzuhalten sowie die Zeit und Länge der genehmigten Ausgänge laut Krankengeldversicherungsgesetz einzuhalten.
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer in der Zeit seiner vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht den konkreten Ort seines Aufenthalts genannt, um dem Arbeitgeber die Kontrolle zu ermöglichen, ob der betroffene Arbeitnehmer der Pflicht nachkommt, sich während der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit am Wohnort aufzuhalten, und ob er die Zeit und Länge der genehmigten Ausgänge einhält.
Laut Begründung des Gerichts kann das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer gemäß § 52 Buchst. h) Arbeitsgesetzbuch nur bei Nichteinhaltung der Pflicht aufgehoben werden, sich am Wohnort aufzuhalten, und bei Nichteinhaltung der Zeit und Länge der genehmigten Ausgänge. Die fehlende Mitwirkung bei der Kontrolle durch den Arbeitgeber kann kein Grund sein, aus dem das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer gemäß § 52 Buchst. h) Arbeitsgesetzbuch aufgelöst werden könnte. Einem solchen Arbeitnehmer können auch keine Lohn- oder Gehaltsersatzzahlungen gekürzt oder ganz gestrichen werden.
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