Der Rechtsstreit zwischen dem Verfassungsgericht und dem Obersten Gerichtshof darüber, ob bis zum 31.3.2013 (bis zum Inkrafttreten des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches) Eigentum von einem Nichteigentümer erworben werden konnte, wurde um eine weitere Entscheidung des Verfassungsgerichts zu Gunsten des Erwerbs von einem Nichteigentümer bereichert. (Az. IV. ÚS 405/16)
In diesem Fall hat die Beschwerdeführerin eine Immobilie von der Gesellschaft Hásek, spol. s r. o. gekauft, die im Grundbuch als ausschließlicher Immobilieneigentümer eingetragen war. Der im Grundbuch eingetragene Stand hat allerdings nicht den Tatsachen entsprochen, da die betroffene Immobilie aus Mittel einer Bürgervereinigung erworben wurde, deren Rechtsnachfolger als Nebenbeteiligter durch eine Feststellungsklage gefordert hat, dass er anteiliger Miteigentümer der betroffenen Immobilie ist.
Das Verfassungsgericht hat geprüft, ob das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin obliegt, die objektiv nicht feststellen konnte, dass die Gesellschaft Hásek, spol. s.r.o. nicht ausschließlicher Eigentümer der Immobilie ist, oder dem Nebenbeteiligten, der einen den Immobilienerwerb belegenden gültigen Kaufvertrag in der Hand hatte. Letztlich hat es zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschieden, da sie die Immobilie im guten Glauben in die Grundbucheintragung erworben hat. Der Nebenbeteiligte hingegen war unterlegen, da er die falsche Angabe im Grundbuch über 13 Jahre toleriert hat, bevor er Feststellungsklage erhoben hat, wodurch er das Prinzip verletzt habe, dass das Recht für die Wachsamen geschrieben ist.
Da die seit Langem unterschiedliche Auffassung des Obersten Gerichtshofs und des Verfassungsgerichts zum Erwerb vom Nichteigentümer die Verfahrensbeteiligten schädigt, hat sich der Oberste Gerichtshof im Urteil des großen Senats 31 Cdo 353/2016 der Auffassung des Verfassungsgerichts gebeugt, so dass wir in der Zukunft keine ähnlichen Streits vor dem Verfassungsgericht mehr erwarten müssen.