Wie unsere Leser aus unzähligen Nachrichten sicher nicht übersehen konnte, rückt die Einführung der elektronischen Umsatzerfassung (EUE) in der Praxis unaufhaltsam und (für viele leider) unwiderruflich näher. Nützliche Informationen (wenn wir von den tendenziösen politischen Statements beider verfeindeter Lager des vorstehend genannten Zankapfels absehen) in Form von kleinen, telegrafisch kurzen Nachrichten bis hin zu Sonderausgaben renommierter Druckschriften wurden zuhauf veröffentlicht. Die Mehrzahl von ihnen hat sich den Pflichten derer gewidmet, die gleich von der ersten Welle, ihre Umsätze zu erfassen, betroffen sind, d.h. Unternehmen in den Bereichen Verpflegungs- und Unterkunftsdienste.
Heute wollen wir uns mit der Frage befassen, was eigentlich der Begriff „Unterkunft“ alles umfasst. Laut Definition auf dem offiziellen Portal der Finanzverwaltung handelt es sich „mehrheitlich um eine kurzfristige Unterkunft, Hotels, Campingplätze, Pensionen, Lagerplätze, Herbergen …“ – diese drei Punkte am Ende stehen wirklich so da. Bedeutet dies vielleicht, dass sie auch die dynamisch wachsende und immer populärere Unterkunft unter der Bezeichnung AirBNB einschließt? Denjenigen von Ihnen, die eventuellbetroffen sind und versucht haben, irgendwelche relevanten Informationen zu finden, ist vielleicht das Gespräch mit der Partnerin unserer Kanzlei, Ing. Zuzana Hrubá, nicht entgangen, das Anfang des Monats auf dem Server Novinky.cz veröffentlicht wurde. Angesichts seiner ziemlich verkürzten Version möchten wir die Information gerne nochmals zusammenfassen und ergänzen.
Und beginnen wir gleich damit, was Sie am meisten interessiert – erfüllt AirBNB die maßgebenden Kriterien für die Pflicht zur EUE? Für die Antwort sind, etwas vereinfacht gesagt, die folgenden Fragen von entscheidender Bedeutung:
- Werden im Verlauf des Aufenthalts auch weitere Dienste erbracht?
- Wird zwischen dem Kunden und dem Unterkunftsgeber ein Mietvertrag geschlossen?
- Wird die Unterkunft in bar, per Kreditkarte oder über ein Internetzahlungsportal bezahlt?
Verbleiben wir bei jeder Frage einen Moment und schauen uns die Thematik etwas näher an. Bevor wir aber anfangen, erlauben wir uns einen kleinen Hinweis – obwohl wir unsere Mandanten nicht mit Paragraphen zuschütten wollen, tauchen im folgenden Text hier und da doch welche auf. Es handelt sich aber eher um Anhaltspunkte für diejenigen, die sich mit dieser Problematik aktiver befassen.
Nun aber zur Sache – wie die Immobilieneigentümer sicher wissen, unterliegt bei natürlichen Personen die Besteuerung Einkommens aus des Vermietung dem § 9 des Einkommensteuergesetzes (ebenso wie bei allen anderen Einkommen handelt es sich um eine Einkommensteuer von 15%, verringert um die mit der Vermietung verbundenen Ausgaben). Wichtig ist allerdings, dass es sich um eine „bloße“ Vermietung handeln muss, d.h. ohne ergänzende Dienste und Zubehör. Mit anderen Worten, die Reinigung, Verpflegung und auch z. B. Handtücher im Bad werden als Begleiterscheinung des erbrachten Dienstes behandelt – es ist nämlich nicht üblich, dass Sie den Mietern die Küche putzen, Frühstück zubereiten und ihre Bettwäsche waschen. Die Unterkunft im System AirBNB ähnelt in dieser Hinsicht somit eher einer Hotelunterkunft als einer Wohnungsvermietung, und als solche fällt sie unter §7 des Einkommensteuergesetzes (Einkommen aus unternehmerischer Tätigkeit) und unterliegt der Pflicht, diese Umsätze zu erfassen.
Ähnlich ist es auch mit der Antwort auf die zweite Frage – im Falle von AirBNB ist es absolut unüblich, dass ein Mietvertrag unterzeichnet wird (eines der typischen Merkmale der „kurzfristigen Vermietung“ ist das Fehlen eines schriftlichen Mietvertrages; als typisches Beispiel kann die Übernachtung in einem Hotel dienen, wo der Gast zwar eine Vertragsbeziehung eingeht, in der er sich zur Einhaltung der Unterkunftsordnung verpflichtet und den konkreten Unterkunftsbedingungen zustimmt) – das gesamte System AirBNB basiert nämlich auf der Kommunikation zwischen dem Wohnungsinhaber / -vermieter und dem Mieter über die Webschnittstelle der Gesellschaft AirBNB. Bis hierhin sieht also die Situation für diejenigen, die in diesem Bereich tätig sind, nicht sonderlich rosig aus.
Es bleibt also nur zu „hoffen“, dass der dritte zu prüfende Punkt wohl gewisse Zuversicht gibt … An dieser Stelle gibt der Autor dieses Textes offen zu, dass er, um die Spannung seines Textes zu steigern, den Zahlungsaspekt bewusst ganz zum Schluss bewertet, obgleich er eigentlich an erster Stelle stehen müsste, da er primäres Kriterium für die Beurteilung dessen ist, worauf sich die Umsatzerfassungspflicht bezieht. Unsere beliebte Quelle, die Webseite etrzby.cz, sagt in diesem Sinne, dass „der erfasste Umsatz eine Zahlung ist, die
- die formalen Erfordernisse erfüllt, d.h. in bar, per Kreditkarte oder auf andere ähnliche Weise gezahlt wird (§ 5 EUE-Gesetz), und die zugleich
- ein maßgebendes Einkommen begründet (§ 6 EUE-Gesetz),“
wobei „beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein müssen“. Punkt 2 ist allem Anschein nach erfüllt – diese sehr halsbrecherische Formulierung (bei der nicht nur einer der Gesetzessprache unkundigen Person der Verstand aussetzt) deckt die von uns vorstehend beantworteten beiden Fragen ziemlich gut ab. Erfüllt die Unterkunft über AirBNB allerdings die „formalen Erfordernisse“ einer Zahlung „in bar, per Kreditkarte oder auf andere ähnliche Weise“? Die allmöglichen Auslegungen von den offiziellen über die Kneipen- bis hin zu den fast mythisch märchenhaften sind sich im Grunde darin einig, dass bei Zahlungen „durch Überweisung von einem auf ein anderes Konto oder bei Inkassozahlung die formalen Merkmale des erfassten Umsatzes nicht erfüllt sind“ (Quelle ist erneut das von uns geliebte Webportal der Finanzverwaltung).
Das Fazit fällt eindeutig aus: bei Unterkunft über AirBNB müssen die Umsätze im Rahmen der EUE nicht erfasst werden …; an dieser Stelle sollten wir allerdings nicht die Situation vergessen, wenn der von Ihnen angebotene Dienst einen solch riesigen Erfolg feiert, dass sich der Gast entscheidet, ein paar Tage länger zu bleiben und den verlängerten Aufenthalt in bar oder per Karte zu bezahlen - für diese Zahlung gilt natürlich die EUE. Die Lösungsmöglichkeiten in diesen Fällen überlassen wir in diesen Fällen jedoch dem geneigten Leser...
Dass sich die Umsatzerfassungspflicht auf AirBNB nicht bezieht, bedeutet allerdings nicht, dass diese Einkommen überhaupt nicht erfasst werden müssen – diese sind selbstverständlich Gegenstand der Einkommensteuer. Dessen dürften sich jedoch alle Vermieter bewusst sein und all diese Einkommen ehrlich angeben und anschließend auch versteuern. Wir wünschen uns schließlich alle, dass das „unternehmerische Umfeld“ in Tschechien schnellstmöglich „gleichgeschaltet“ wird.