Urteil des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik, Az.: 29 Cdo 3899/2015, vom 20.4.2016
Der Oberste Gerichtshof hat sich im vorstehend angeführten Fall mit der Möglichkeit befasst, ob einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Vormund gemäß § 165 Abs. 1 Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in geltender Fassung, bestellt werden kann, wenn die Gesellschaft keinen Geschäftsführer hat oder einem von mehreren Geschäftsführern die Funktion erloschen ist und die verbliebenen Geschäftsführer wegen Erlöschens der Funktion eines von ihnen nicht in der Lage sind, ihre Funktion zu erfüllen, und die Gesellschafterversammlung in der Frist gemäß § 198 Abs. 1 Gesetz Nr. 90/2012 über Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Handelskörperschaftsgesetz), in geltender Fassung (nachfolgend nur „HKG“), keinen neuen Geschäftsführer gewählt hat und zugleich auch kein Antrag auf Bestellung des fehlenden Geschäftsführers durch das Gericht gestellt, bzw. einem solchen Antrag nicht stattgegeben wurde.
Der Oberste Gerichtshof ist zum Schluss gelangt, dass ein solches Vorgehen möglich ist, insbesondere angesichts von § 198 Abs. 3 HKG, da die Auflösung der Gesellschaft und die Anordnung ihrer Liquidation durch das Gesetz nicht als beste Lösung erscheint.
Der Oberste Gerichtshof hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Vormunds eine Maßnahme nur vorübergehenden Charakters ist, die nur über den Zeitraum gilt, bis von der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft die neuen Geschäftsführer gewählt werden. Die Gesellschafterversammlung zur Wahl der Geschäftsführer hat die Gesellschaft ohne unnötigen Verzug einzuberufen, bzw. kann eine solche Gesellschafterversammlung auch der Vormund selbst einberufen. Sobald die neuen Geschäftsführer gewählt sind, erlischt die Funktion des Vormunds ohne weiteres (ohne dass das Gericht hierüber entscheiden müsste).