Die geplante Änderung des Insolvenzgesetzes

23. 1. 2017

Die tschechische Abgeordnetenkammer verabschiedete den Regierungsentwurf zur Änderung des Insolvenzgesetzes.

Als eine wichtige Neuerung führt die Änderung des Insolvenzgesetzes eine vorläufige Bewertung des vom Gläubiger eingereichten Insolvenzantrags ein. Sollte das Insolvenzgericht begründete Zweifel an der Rechtfertigung des durch den Gläubiger eingereichten Insolvenzantrags haben, wird es die Entscheidung treffen, dass weder der Insolvenzantrag, noch weitere in der Insolvenzakte enthaltenen Dokumente veröffentlicht werden können. Dies sollte verhindern, dass Unternehmer, gegen die ein eingereichter Insolvenzantrag gerichtet ist, in ihrer Tätigkeit durch offensichtlich unbegründete Anträge gehindert werden.

Es wurden auch weitere Maßnahmen verabschiedet, die sich gegen ähnliche Schikane-artige Vorschläge seitens der Gläubiger richten, denn diese fügen letztlich nur anderen Unternehmern Schaden zu. Diese Maßnahmen schließen auch die Auferlegung einer Verpflichtung, die eigentliche Forderung nachzuweisen, ein; dies kann mittels einer Anerkennung des Kreditnehmers mit beglaubigter Unterschrift oder einem vollstreckbaren Urteil oder einer die Zustimmung zur Vollstreckbarkeit beinhaltenden notariellen Niederschrift oder mittels Bestätigung eines Abschlussprüfers, Rechtsexperten oder Steuerberater, dass die Forderung vom Antragsteller buchmäßig erfasst wird, geschehen.

Neu ist auch, dass nur ein Anwalt, Notar, Konkursverwalter oder eine vom Justizministerium akkreditierte juristische Person zur Unterbreitung eines Vorschlags zur Genehmigung des Schuldenerlasses und des Insolvenzantrags berechtigt sein sollte; des Weiteren wird es auch gestattet, dass diese Personen Dienstleistungen im Bereich des Schuldenerlasses werden erbringen können.

Die vorgenannten Änderungen stellen lediglich eine Aufzählung der wichtigsten Änderungen dar, die im Endeffekt zu einer Verbesserung des Insolvenzverfahrens führen sollten.

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