Neue steuerliche Einschränkungen für Steuerpflichtige, die Aufwendungspauschalen ansetzen

29. 3. 2017

In der ersten Märzhälfte 2017 wurde im Senat die Parlamentsdrucksache Nr. 873 verhandelt, die auch eine Änderung für Steuerpflichtige vorsieht, die ihre Aufwendungen als Prozentbetrag ihrer Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit und aus Vermietung absetzen. Ab folgendem Monat sollte die Änderung wirksam werden. 

Nach der aktuellen rechtlichen Regelung kann der Steuerpflichtige weder einen Abschlag für Ehefrau noch eine Steuerbegünstigung für Kinder geltend machen, soweit die Summe der Teilbemessungsgrundlagen, bei denen er Aufwendungen als Pauschale ansetzt, höher ist als die Hälfte der Gesamtsteuerbemessungsgrundlage, d.h. Summe aller Teilbemessungsgrundlagen. Nach der vorgesehenen Novelle kommt es zur Senkung der Einnahmenschwelle (von 2 Mio. CZK auf 1 Mio. CZK), von der der Steuerpflichtige seine Aufwendungen als Pauschale geltend machen kann, und zur Aufhebung der obigen Bedingung für die Möglichkeit des Abschlags für Ehefrau und Kinder.

Für den Veranlagungszeitraum 2017 kann der Steuerpflichtige zwischen zwei Varianten wählen:

  • Geltendmachung von Aufwendungspauschalen in der bestehenden Höhe, jedoch mit der eingeschränkten Möglichkeit des Abschlags für Ehefrau bzw. Kinder (aktueller Stand);
  • Geltendmachung von Abschlägen, jedoch unter der Bedingung, dass sich der Höchstbetrag der Aufwendungspauschale für die jeweilige Gruppe auf die Hälfte beläuft.

Ab 2018 wird es keine Wahl mehr geben. Die Einnahmenschwelle für alle Steuerpflichtige, die Aufwendungspauschalen ansetzen, wird auf die Hälfte gesetzt einschließlich der Möglichkeit  des Abschlags für Ehefrau und unterhaltspflichtige Kinder ohne weitere Einschränkungen.

Steuerpflichtige, die Anspruch auf Abschlag für Ehefrau und Kinder haben, müssen dann gründlich durchrechnen, welche der Möglichkeiten für das Jahr 2017 gerade für sie die günstigere ist.

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