In den vergangenen Monaten haben Unternehmer seitens der Finanzämter eine steigende Zahl an telefonischen bzw. E-Mailnachfragen im Zusammenhang sowohl mit vermeintlichen, als auch tatsächlichen Fehlern in den Kontrollmeldungen verzeichnet. Auf jeden Fall handelt es sich jedoch, wie dies die Finanzverwaltung wiederholt erklärt hat, um nicht-formale Kontaktaufnahmen.
Während die Finanzämter im vergangenen Jahr Bußgelder wegen Verletzungen von Pflichten im Zusammenhang mit der Kontrollmeldung nur recht spärlich auferlegt haben, werden in diesem Jahr Bußgelder von 10 000 bis 50 000 CZK an Steuersubjekte für die verspätete, bzw. Nichteinreichung oder für die verspätete (keine) Reaktion auf die Aufforderung zur Ergänzung von Angaben bereits in einem deutlich stärkeren Maße verhängt.
Wenn Sie von so etwas bereits betroffen waren oder eventuell zukünftig betroffen werden, möchten wir Ihnen durch diesen Artikel gerne näherbringen, wie der Steuerverwalter mit Ihnen kommunizieren kann und wie und in welchen Fällen der Erlass verhängter Bußgelder beantragt werden kann.
In erster Linie ist zu beachten, dass der Steuerverwalter bei von ihm festgestellten Unregelmäßigkeiten in der Kontrollmeldung verpflichtet ist, dem Steuerzahler eine Aufforderung zur Änderung, Bestätigung oder Ergänzung der Angaben in die Data-Box des Steuerzahlers, bzw. seines Vertreters oder an die in der Kontrollmeldung angeführte E-Mailadresse des Steuerzahlers zuzusenden. Der betroffene Steuerzahler hat dann binnen 5 Werktagen ab Aufforderungszugang die berichtigte Kontrollmeldung zuzusenden, bzw. wird er, wenn die Unregelmäßigkeiten in der Meldung nicht von ihm verursacht wurden, die Richtigkeit der Angaben in der von ihm eingereichten Kontrollmeldung bestätigen. Wird die berichtigte Kontrollmeldung nicht fristgerecht, d.h. in der fünftägigen Frist vorgelegt, droht dem Steuersubjekt die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 30 000 CZK. Wird jedoch auf die Ergänzungsaufforderung überhaupt nicht reagiert, droht dem Steuersubjekt die Verhängung eines Bußgeldes von 50 000 CZK.
Der Vollständigkeit ergänzen wir, dass ein Bußgeld in Höhe von 10 000 CZK gegen denjenigen verhängt wird, der die Kontrollmeldung nicht einreicht, nachdem Finanzamt ihn zu ihrer Vorlage auffordert. Stellt der Steuerzahler selbst fest, dass er die Kontrollmeldung zum ordentlichen Termin nicht eingereicht hat, und reicht er sie ein, bevor ihn der Steuerverwalter hierzu auffordert, wird er nur mit einem Bußgeld in Höhe von 1000 CZK belangt.
Zu Vorstehendem möchten wir gerne noch ergänzen, dass die Finanzämter, wie bereits im vorstehenden Text angeführt, den Nachweis der in der Kontrollmeldung behaupteten Tatsachen häufig durch eine telefonische oder E-Mailaufforderung zum Nachweis der Unterlagen und Informationen zu den Transaktionen verlangen, bei denen gewisse Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Obwohl dieses Vorgehen der geltenden Legislative gerecht wird, verweisen wir darauf, dass insbesondere bei der telefonischen Kommunikation mit dem Steuerverwalter die sowohl für das Steuersubjekt, als auch für den Steuerverwalter handlungsberechtigte Person nicht überprüft werden kann und häufig Informationen gegeben werden, die vom Steuerverwalter überhaupt nicht mitgeteilt werden dürfen, oder die Mitteilung von Tatsachen gefordert wird, auf deren Vorlage das Finanzamt keinen gesetzlichen Anspruch besitzt. Diese Kontakte sind stets als nicht formell zu behandeln und sollen dazu dienen, einem komplizierten Amtsverfahren vorzubeugen.
Sollten Sie es nicht geschafft haben, auf die Aufforderung des Finanzamtes zur Ergänzung der Kontrollmeldung rechtzeitig zu antworten, bzw. sollten Sie überhaupt nicht geantwortet haben, und wurde Ihnen vom Steuerverwalter ein Bußgeld in entsprechender Höhe auferlegt, d.h. 10 000, 30 000 oder 50 000 CZK, haben Sie die Möglichkeit, dessen Erlass zu beantragen. Dies hat allerdings binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Zahlungsbescheids zu erfolgen, durch den über die Bußgeldzahlungspflicht entschieden wurde. Wir verweisen darauf, dass der Antrag auf Bußgelderlass einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 000 CZK unterliegt.
Bei Bußgeldern in fester Höhe von 1000 CZK existiert keine Möglichkeit, einen Antrag auf deren Erlass zu stellen. Bei diesem Bußgeldtyp wird vom Steuerverwalter automatisch ein Fehlverhalten im Verlauf eines Kalenderjahres toleriert, wobei diese automatische Freistellung nicht beantragt werden muss.
Die Finanzhauptdirektion hat eine methodische Weisung zur Möglichkeit des Erlasses von Bußgeldern veröffentlicht, die am 6.3.2017 durch einen Nachtrag erweitert wurde, durch den insbesondere die Aufzählung der sog. rechtfertigenden Gründe für den Bußgelderlass ergänzt wird. Zu den wichtigsten rechtfertigenden Gründen zählen z. B. ein plötzlicher schlechter Gesundheitszustand des Steuerzahlers oder seines Vertreters, das Steuersubjekt oder dessen Vertreter wird von einer allgemeinen oder individuellen Naturkatastrophe heimgesucht usw. Der Nachtrag zur genannten methodischen Weisung regelt die Möglichkeit, Bußgelder nur dann zu erlassen, wenn der Steuerzahler in den vergangenen 3 Jahren seine Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung nicht auf schwerwiegende Weise verletzt hat. Von diesem Institut kann für das Jahr 2016 nur bei zwei auferlegten Bußgeldern Gebrauch gemacht werden, im Jahr 2017 kann auf diese Weise maximal ein Bußgeld erlassen werden.
Die vorstehend angeführte methodische Weisung können Sie in voller Fassung hier einsehen.