Quellensteuer auch bei sog. Vereinbarungen über eine Arbeitstätigkeit bis 2.500 CZK

8. 6. 2017

Derzeit gilt, dass die Einkünfte aufgrund einer Vereinbarung über die Durchführung einer Arbeit, die im jeweiligen Monat 10.000 CZK nicht überschreiten, der Quellensteuer unterliegen.

Gemäß der neuen Regelung gilt die Quellensteuer auch für Einkünfte, die bei demselben Arbeitgeber in einem Kalendermonat den vereinbarten Betrag von 2.500 CZK nicht überschreiten, ungeachtet dessen, aus welcher Beschäftigungsart die Einkünfte fließen (Arbeitsvertrag, Vereinbarung über eine Arbeitstätigkeit...). Die alte Regelung hat die Steuerzahler von Tätigkeiten mit Einkünften bis 2.500 CZK abgehalten, da solche Einkünfte in Verbindung mit anderen Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit die Notwendigkeit der Einreichung einer Steuererklärung mit sich gebracht haben.

Die neue Regelung soll diese Steuerpflicht abschaffen. Der Steuerzahler kann nun aufgrund § 36 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes entscheiden, dass er die Steuererklärung selbst einreichen und die Quellensteuer gegen seine gesamte Steuerpflicht aufrechnen möchte.

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