Dem tschechischen Präsidenten liegt ein Gesetzesentwurf zur Unterschrift vor, mit dem das Beschäftigungsgesetz sowie weitere zusammenhängende Gesetze, insbesondere das Arbeitsgesetzbuch und das Gesetz über die Arbeitsinspektion geändert werden.
Die erwähnte Novellierung des Beschäftigungsgesetzes und der weiteren Vorschriften führt strengere Bedingungen für die Beschäftigung von Agenturmitarbeitern ein. Gleichzeitig werden Sanktionen für Unternehmen festgelegt, die gegen diese Regelung verstoßen. Bei einem Versuch, eine Arbeitnehmervermittlung durch ein anderes rechtliches Institut zu verdecken, um die für die Beschäftigung von Agenturmitarbeitern geltenden Regeln nicht einhalten zu müssen, drohen demnächst relativ hohe finanzielle Sanktionen.
Des Weiteren sind nun die Arbeitsvermittler verpflichtet, bei der Beantragung der Genehmigung zur Arbeitsvermittlung eine Kaution in Höhe von 500.000,- CZK zu leisten.
Erwähnenswert ist auch die Erschwerung der Bedingungen des verantwortlichen Vertreters. Gemäß der neuen Regelung kann die Funktion des verantwortlichen Vertreters nur aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit einer vereinbarten Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden ausgeübt werden. Lediglich bei natürlichen Personen, die gleichzeitig ein satzungsmäßiges Organ oder Mitglied des satzungsmäßigen Organs der jeweiligen juristischen Person sind, muss diese Bedingung nicht eingehalten werden.
Der Entwurf führt außerdem eine strengere Regelung ein und ergänzt die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches im Bereich des Diskriminierungsverbots.