Durch die ab dem 1.7.2017 wirksame Novelle des MwSt.-Gesetzes wurde das Institut der unzuverlässigen Steuerzahler um das in § 106aa des MwSt.-Gesetzes definierte Institut der unzuverlässigen Personen erweitert.
Dieses Institut soll es dem Steuerverwalter ermöglichen, eine jegliche natürliche oder juristische Person als unzuverlässig zu bezeichnen, die keine Steuerzahler sein muss, aber in der Vergangenheit ihre MwSt.-Pflichten verletzt hat, infolge dessen sie zu einem unzuverlässigen Steuerzahler wurde.
Ziel der Einführung dieses Instituts ist auch die rein zweckmäßige Aufhebung der MwSt.-Registrierung, um sich des Rufs eines unzuverlässigen Steuerzahlers zu entledigen. Mit dem Zeitpunkt der Aufhebung der Registrierung des unzuverlässigen Steuerzahlers wird dieser zu einer unzuverlässigen Person, dieser Status ist auch nach einer etwaigen weiteren Aufhebung der MwSt.-Registrierung gültig.
Die Haftung für eine nicht abgeführte Steuer auf Seiten des Abnehmers wird beim Handel mit unzuverlässigen Personen analog wie beim Handel mit unzuverlässigen Steuerzahlern sein.
Der Steuerverwalter wird künftig ein Verzeichnis der unzuverlässigen Personen veröffentlichen, wobei die etwaige Löschung aus diesem Register erst dann möglich sein wird, nachdem das Finanzamt beurteilt, ob die Gründe für die Zuteilung des genannten Status bereits nicht mehr vorliegen, frühestens jedoch nach einem Jahr.