Durch das unlängst ergangene Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts hat sich die Sichtweise auf die Höhe des vereinbarten Preises zur Bestimmung der Grunderwerbsteuergrundlage geändert. Das Oberste Verwaltungsgericht hat sich im betroffenen Fall mit der Frage befasst, ob die MwSt. beim zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten Preis in die Grunderwerbsteuergrundlage eingeschlossen werden soll oder nicht.
Der betroffene Fall betraf den Verkauf einer Immobilie im Jahr 2015. Angesichts der geltenden Fassung der Gesetzlichen Maßnahme des Senats über die Grunderwerbsteuer haben die Parteien vereinbart, dass die Steuer vom Verkäufer gezahlt wird. Bei der Vorbereitung der Steuererklärung hat der Verkäufer die Besteuerungsgrundlage aus dem in der Höhe ohne MwSt. vereinbarten Preis ermittelt. Das Finanzamt war allerdings anderer Auffassung und hat die Steuer aus dem einschließlich MwSt. vereinbarten Preis nachbemessen. Das Vorgehen des Finanzamtes hat auch das Bezirksgericht in České Budějovice bestätigt. Das Finanzamt und das Bezirksgericht sind dabei von der Begründung zur vorstehend genannten Gesetzlichen Maßnahme ausgegangen, in der es heißt, dass unter dem vereinbarten Preis der Gesamtpreis einschließlich MwSt. zu verstehen ist.
Das Oberste Verwaltungsgericht ist jedoch zum Schluss gelangt, dass die Steuer in der Steuererklärung richtig berechnet wurde, so dass die Besteuerungsgrundlage aus dem vereinbarten Preis in der Höhe ohne MwSt. zu bestimmen ist. Das Oberste Verwaltungsgericht hat u.a. festgestellt, dass die MwSt. nicht als Bestandteil des finanziellen Ertrags des Verkäufers behandelt werden kann, da dieser Teil des Kaufpreises, bzw. des vereinbarten Preises in den Staatshaushalt abgeführt wird, so dass es de facto zu einer Besteuerung der Steuer kommen würde. Nach Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichts stünde eine solche Bestimmung der Besteuerungsgrundlage ebenfalls im Widerspruch zum Prinzip der Steuerneutralität, da der Steuerpflichtige nur deshalb, da er Mehrwertsteuerzahler war, effektiv mit einer höheren Grunderwerbsteuer als andere vergleichbare Subjekte belastet würde, die keine Steuerzahler wären. Interessant ist auch die Stellungnahme des Obersten Verwaltungsgerichts zur Begründung, zu der es feststellt, dass es nicht ausreiche, die Absicht des Gesetzgebers in der Begründung zu bestimmen, sondern sie zugleich ausreichend klar im Gesetz selbst zu verankern sei. Und dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Dieses Urteil kann laut Mitteilung der Finanzverwaltung eindeutig auf Immobilienübertragungen im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.10.2016 Anwendung finden, wo Veräußerer der Verkäufer war. Es besteht somit die Möglichkeit, eine nachträgliche Steuererklärung einzureichen und die Rückzahlung eines Teils der Steuer zu beantragen.
Zum 1.11.2016 ist die Novelle der Gesetzlichen Maßnahme des Senats über die Grunderwerbsteuer in Kraft getreten, die u.a. die Person des Grunderwerbsteuerzahlers vom Verkäufer auf den Käufer ändert. Da durch die Novelle die Definition der Besteuerungsgrundlage bei der Bestimmung des vereinbarten Preises nicht geändert wurde, vertreten wir die Auffassung, dass die vorstehend angeführte Entscheidung des Gerichts auch auf nach dem 1.11.2016 erfolgte Übertragungen Anwendung finden dürfte. Die Finanzverwaltung vertritt allerdings zu diesen Übertragungen eine entgegengesetzte Haltung, so dass der einzige Weg ein weiterer Gerichtsstreit ist.