Wann kann ein Arbeitnehmer wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots entlassen werden?

7. 12. 2017

Das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer, der eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt und so mit seinem Arbeitgeber konkurriert, kann der Arbeitgeber fristlos aufheben. Unter welchen Voraussetzungen handelt es sich jedoch um eine Verletzung des Wettbewerbsverbots? Der Oberste Gerichtshof hat sich im Streit über die Ungültigkeit der Kündigung (untypisch) auf die Seite des Arbeitgebers gestellt und dabei das Ausmaß des gesetzlichen Wettbewerbsverbots bestimmt.

Im vorliegenden Streit handelt es sich um eine Arbeitnehmerin, die während ihres Mutterschaftsurlaubs ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers einen Massagesalon eröffnet hat, in dem sie Massagen angeboten hat. Als der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erhalten hat, hat er der Arbeitnehmerin, die sich zu dieser Zeit bereits im Mutterschaftsurlaub befunden hat, die Kündigung wegen Verletzung der Pflichten aus § 304 Arbeitsgesetzbuch ausgesprochen. Diese Bestimmung untersagt einem Arbeitnehmer in einer Grundarbeitsbeziehung die Ausübung einer mit dem Tätigkeitsgegenstand des Arbeitgebers identischen Erwerbstätigkeit, wenn ihm der Arbeitgeber hierzu keine schriftliche Genehmigung erteilt hat.

Die Arbeitnehmerin hat vom Gericht die Feststellung gefordert, dass diese Kündigung des Arbeitsverhältnisses ungültig ist. Kernfrage im Streit war insbesondere, ob die von der Arbeitnehmerin ausgeübte Erwerbstätigkeit (Massagen) mit dem Tätigkeitsgegenstand des Arbeitgebers identisch war. Der Arbeitgeber besitzt zwar eine Gewerbeberechtigung für „Massage- sowie der Regenerierung und der Wieder­herstellung der Fitness dienende Dienste“, im Handelsregister war allerdings als alleiniger Unternehmensgegenstand „praktische Zahnmedizin“ eingetragen. Während laut Gewerbeberechtigung die Tätigkeit der Arbeitnehmerin mit der Tätigkeit des Arbeitgebers identisch war, war dies laut Handelsregister nicht der Fall.

Der Oberste Gerichtshof hat hier jedoch geschlossen, dass die gesetzliche Wettbewerbsbeschränkung des Arbeitnehmers alle Tätigkeiten betrifft, zu deren Ausübung der Arbeitgeber eine Gewerbe- oder andere Berechtigung besitzt, und weiter auch die Tätigkeiten, zu deren Ausübung die Vorschriften eine solche Berechtigung nicht verlangen. Zugleich stellt eine Verletzung der Pflichten gemäß § 304 Arbeitsgesetzbuch jedoch schon allein die Übereinstimmung der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers mit dem Tätigkeitsgegenstand des Arbeitgebers dar, wobei irrelevant ist, wie oder ob überhaupt der Arbeitgeber seinen Tätigkeitsgegenstand ausübt. Die Arbeitnehmerin hat so im vorliegenden Fall durch ihre selbständige Erwerbstätigkeit das Wettbewerbsverbot verletzt.

Die Tatsache, dass die betroffene Tätigkeit nicht im Handelsregister des Arbeitgebers eingetragen ist, kann allerdings dann eine Rolle spielen, wenn der Arbeitnehmer nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass er durch seine Tätigkeit das Wettbewerbsverbot verletzt und sich zugleich auf die im Handelsregister eingetragenen Angaben verlassen würde, dass sie richtig und vollständig sind. Im vorstehend angeführten Fall hat die Arbeitnehmerin jedoch als „executive manager“ gearbeitet, so dass sie kaum damit argumentieren konnte, dass ihr diese Tätigkeit des Arbeitgebers nicht bekannt war.

Abschließend ergibt sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, dass es in der gegebenen Situation unerheblich war, dass die Arbeitnehmerin mit der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit während ihres Mutterschaftsurlaubs begonnen hat, da ein Arbeitnehmer das gesetzliche Wettbewerbsverbot über die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses einzuhalten hat, d.h. in der Zeit des Mutterschafts- oder Elternurlaubs.

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