Am 1.11.217 ist eine ziemlich umfangreiche Novelle des Gesetzes Nr. 377/2011 Slg. über spezifische ärztliche Dienstleistungen, wirksam geworden, die unter anderem die bisherige Vorschrift der rechtlichen Terminologie des neuen bürgerlichen Gesetzbuches (das bereits seit dem Jahr 2014 wirksam ist) anpassen soll.
Aufgrund dieser Novelle kam es beispielsweise zur Änderung der Bestimmung, die pflichtige ärztliche Antrittsuntersuchungen betrifft, wobei neulich eine ärztliche Untersuchung erst vor der Entstehung eines Arbeitsverhältnisses verlangt wird und nicht vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages. Ein Arbeitsverhältnis entsteht gemäß dem Arbeitsgesetzbuch an dem Tag, der im Arbeitsverhältnis als Antrittstag zur Arbeit angegeben ist oder am Tag der Ernennung zur Stelle eines leitenden Mitarbeiters. Ein Grund der Novellierung war besonders das Außerkrafttreten der ärztlichen Begutachtung in Fällen, wenn der Arbeitsvertrag mit erheblichem Vorlauf abgeschlossen wurde. Auch trotz dieser Änderung sollte der Arbeitgeber jedoch üblicherweise das Absolvieren einer ärztlichen Untersuchung dem potentiellen Arbeitnehmer noch vor dem eigenen Abschluss des Arbeitsvertrages abverlangen, um auf diese Weise Situationen vorzubeugen, wenn er einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer abschließen würde, der zur Ausübung der vereinbarten Arbeit nicht gesundheitlich tauglich sein wird.
Den Arbeitgebern wird des Weiteren neulich die Pflicht auferlegt den Bewerbern um Nachtarbeit die ärztliche Untersuchung zu vergüten, und zwar auch in Fällen, wenn der Arbeitgeber mit derart Bewerber keinen Vertrag schließt.
Die Gesetzesnovelle hat ebenfalls die Fristen zum Ausstellen ärztlicher Begutachtungen präzisiert und die begutachtete Person oder Person, der durch Geltendmachung der ärztlichen Begutachtung Rechte oder Pflichten entstehen (üblicherweise der Arbeitgeber) können nun auf die 10-tägige Frist zur Überprüfung der ärztlichen Begutachtung ausdrücklich verzichten.