Die AETR-Verordnung legt unter anderem die Regeln zur Festlegung der zulässigen Fahrt- und Ruhezeiten im Straßenverkehr fest, wenn Fahrzeuge mit einem maximalen Gewicht von über 3,5 Tonnen oder Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 9 Personen bestimmt sind, betrieben werden.
Wird eine dieser Regeln auf dem Gebiet der Tschechischen Republik verletzt, kann dem Spediteur eine Geldstrafe von bis zu 350.000 CZK auferlegt werden. Bestraft werden kann auch ein konkreter Fahrer, und zwar mit bis zu 10.000 CZK. Die Erfüllung dieser Pflichten wird von der Polizei der Tschechischen Republik relativ konsequent kontrolliert.
Einer der wichtigsten Regeln ist dann die sog. „übliche wöchentliche Ruhezeit“. Ein Fahrer ist nämlich verpflichtet, sich nach 6 Tagen am Lenkrad mindestens 45 Stunden ununterbrochen auszuruhen.
Normalerweise verbringen die Fahrer diese Zeit direkt im entsprechenden LKW. Dies wird jedoch nun von einigen Mitgliedsstaaten der EU geahndet, darunter von Deutschland und Belgien. Es war gerade der Streit eines Spediteurs, der in Belgien eine Geldstrafe zahlen sollte, der bis zum Europäischen Gerichtshof gelangte. Dieser stellte eindeutig fest, die wöchentliche Ruhezeit müsse ein Fahrer in einer geeigneten Unterkunft verbringen.
Obwohl diese Entscheidung vor allem wegen des Risikos des Verlassens eines Fahrzeugs mit einer Fracht auf einem Parkplatz, unzureichender Park- und Übernachtungskapazitäten und natürlich auch der Kosten für den Aufenthalt in einer Unterkunft von den Spediteuren kritisiert wird, gibt es in der Regel nicht viele Wege, diese Entscheidung zu kippen.
Die Entscheidung ist für alle Mitgliedsstaaten verbindlich. Eine gewisse Ausnahme stellen Spediteure aus Drittländern dar. Diese unterliegen dem internationalen AETR-Abkommen und nicht der AETR-Verordnung. Die Mitgliedsstaaten sind so bei der Anwendung dieses Abkommens nicht verpflichtet, den Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs zu respektieren, auch wenn es wahrscheinlich ist, dass die Mitgliedsstaaten auch hier zu dieser Auslegung tendieren.
In der Praxis ist zu erwarten, dass die Behörden neben einer normalen Kontrolle des Fahrtenschreibers auch die Vorlage eines Belegs über eine Unterbringung verlangen können. Diesen sollte der Fahrer also stets aufbewahren.
Diese Entscheidung wird weiterhin nicht nur aus der Sicht der Verkehrsvorschriften, aber auch im steuerlichen und im arbeitsrechtlichen Bereich Konsequenzen haben. Den Spediteuren ist also nur zu raten, auch diese Aspekte nicht außer Acht zu lassen.