Vereinbarung zwischen Unternehmern darüber, welches Gericht im Streitfall zuständig ist – ist sie im Rahnem von AGB wirksam?

14. 6. 2018

Im Rahmen von Gerichtsverfahren betreffend Beziehungen zwischen Unternehmern, die sich aus ihrer geschäftlichen Tätigkeit ergeben, räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, dass Unternehmer schriftlich vereinbaren, welches Gericht in der betreffenden Sache örtlich zuständig ist (sog. Prorogationsvereinbarung). Eine Ausnahme von dieser Berechtigung stellt nur die genaue Auflistung von Verfahren dar, bei denen das Gericht die ausschließliche örtliche Zuständigkeit festlegt, von der auch durch Vereinbarung der Parteien nicht abgewichen werden kann.

Motivation für den Abschluss einer Prorogationsvereinbarung ist in der Regel die Ersparung von Kosten. Insbesondere, wenn ein Unternehmer bei seiner Tätigkeit mit mehreren unterschiedlichen Subjekten Geschäfte abschließt oder Dienstleistungen für solche erbringt, ist es für ihn wirtschaftlicher, bei seinem „Heimatgericht“ zu klagen, statt Streitigkeiten landesweit auszutragen.

Eine solche Vereinbarung muss aber die Schriftform aufweisen und darf nicht im Verhältnis Unternehmer-Verbraucher abgeschlossen werden. Die Vereinbarung der Parteien ist meist Inhalt eines konkreten Vertrages, aus dem der künftige Rechtsstreit erwächst. Nichtsdestotrotz hat zur Voraussetzung der Schriftform der Vereinbarung, wenn sie Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) ist, in seiner Entscheidung auch das Oberste Gericht der Tschechischen Republik Stellung genommen. Es kam zum Schluss, dass die Prorogationsvereinbarung auch durch Verweis auf die AGBs bestimmt werden kann, sofern diese dem Vertragsentwurf schriftlich beiliegen oder den Parteien bekannt sind. Bekannt sind sie den Parteien auch dann, wenn die schriftliche Ausfertigung des Vertrages einen Verweis auf die AGBs enthält, obwohl sie auf den Internetseiten veröffentlicht sind. Notwendige Voraussetzung ist in einem solchen Fall, dass die andere Partei durch ihre Unterschrift bestätigt, dass sie sich mit den auf konkreten Internetseiten veröffentlichten AGBs bekannt gemacht hat und diese akzeptiert!

Abschließend ist festzustellen, dass die AGBs auch auf Webseiten veröffentlicht und in dieser Weise zu einem Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien gemacht werden können, was vor allem für Internethandel betreibende Subjekte praktisch erscheint. Diese Tatsache ist nichtsdestotrotz auch aus dem Grund von prinzipieller Bedeutung, weil sie Unternehmern den Weg auch für andere Vereinbarungen als lediglich die Festlegung des Gerichtsstandes ebnet.

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