Novelle des Gesetzes über Investitionsanreize: Von der Förderung von Fertigungsbetrieben zu Innovationen

29. 8. 2018

Primäre Ziele der Investitionsanreize waren bislang stets die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Senkung der Arbeitslosigkeit. Angesichts der aktuellen geringen Arbeitslosigkeit will der Staat durch die Gesetzesänderung klar deutlich machen, dass er solche Projekte künftig nicht weiter fördern will. Anreize sollen daher künftig insbesondere Zweige betreffen, die mit einem hohen Mehrwert verbunden sind, Technologiezentren und Zentren strategischer Dienstleistungen. Vorgesehen ist allerdings auch die weitere staatliche Förderung in wirtschaftlich problematischen Regionen. Die Novelle reagiert ebenfalls auf die häufig kritisierte Tatsache, dass kleine und mittlere Unternehmen Investitionsanreize häufig nicht nutzen können, und senkt für sie im erheblichen Maße die Höhe der notwendigen Investition.

Wichtigste Änderung, die Technologiezentren und Zentren strategischer Dienstleistungen betrifft, ist die Erhöhung des Grenzwerts zur Bereitstellung von Fördermitteln für Investitionen auf 20 % der förderfähigen Kosten.

Das Definieren der Kriterien zur Beurteilung des höheren Mehrwerts in der verarbeitenden Industrie hat sich für den Gesetzgeber recht schwierig gestaltet. Schließlich hat er sich für die Bedingung entschieden, dass 80 % der Arbeitnehmer der Gesellschaft, die Investitionsanreize nutzen will, einen Lohn mindestens in Höhe des Durchschnittslohns im entsprechenden Bezirks beziehen müssen. Neben dieser Kernbedingung muss die Gesellschaft weiter entweder Forschungs- oder Entwicklungsmitarbeiter beschäftigen (deren Anteil mindestens 2 % betragen muss) oder im Bereich der Forschung und Entwicklung mit einer Hochschule oder Forschungsorganisation zusammenarbeiten. Alternativ zu den Forschungsaktivitäten können mindestens 10 % der Arbeitnehmer mit Hochschulausbildung beschäftigt werden, was allerdings bei der Mehrzahl der bestehenden Produzenten so gut wie unmöglich ist.

Die vorbereitete Novelle beseitigt weiter die Pflicht zur Schaffung neuer Arbeitsplätze für Investitionen in der Produktion. Damit nämlich die verarbeitende Industrie wettbewerbsfähig bleibt, muss sie sich dem technologischen Fortschritt anpassen und auf die Entwicklung bei technologischen Innovationen reagieren. Höhere Arbeitsproduktivität in der Produktion geht dabei nicht mit der Entstehung neuer Arbeitsplätze einher, vielmehr tragen Automatisierung und Digitalisierung der Produktion zu ihrem Abbau bei.

Letzte Änderung ist die Präzisierung der Bedingungen für die Förderung von Investitionen in strukturschwachen Regionen, für die eine Ausnahme von den Kriterien zur Bestimmung des höheren Mehrwerts vorgesehen ist. Diese Gebiete könnten bei einem Anstieg der Arbeitslosigkeit auf 125 % des landesweiten Durchschnitts, bzw. bei Erreichen einer absoluten Arbeitslosenquote von 7,5 % auch Fördermittel für Arbeitsplätze in der Produktion nutzen.

Die Gesetzesnovelle wird gegenwärtig von den einzelnen Ressorts geprüft, wobei eine ganze Reihe von Anmerkungen absolut grundlegenden Charakter hat. Daher ist von erheblichen Änderungen im vorbereiteten Gesetzentwurf auszugehen.

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