Gutscheine im Jahr 2019 – gewusst wie.

7. 11. 2018

Die vorgeschlagene Novelle des MwSt.-Gesetzes transponiert die Änderungen der Richtlinie (EU) 2016/1065, die im Januar 2019 in Kraft tritt und u.a. neue harmonisierte Regeln für die mehrwertsteuerliche Behandlung verschiedener Gutscheintypen bestimmt. Bislang war dieser Bereich in der Richtlinie über die Mehrwertsteuer nicht speziell geregelt.

Die Novelle enthält die Definition des Gutscheins, um seine Unterscheidung von Zahlungsinstrumenten sicherzustellen. Kernvoraussetzung für die Erfüllung der Gutscheindefinition ist die Pflicht, den entsprechenden Gutschein als Entgelt oder dessen Teil für die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen. Die neuen Regeln werden sich so z. B. nicht auf Rabattgutscheine erstrecken, die deren Inhaber zu einem Preisnachlass berechtigen, aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten, so dass sie für MwSt.-Zwecke kein Gutschein sind.

Laut neuer Regelung werden Gutscheine im Gesetz nach ihren Eigenschaften in zwei Gruppen unterteilt: in Einzweck-Gutscheine und Mehrzweck-Gutscheine.

Bei Einzweck-Gutscheinen ist, wie dies bereits ihr Name verrät, der Leistungszweck bereits bei ihrem Kauf ausreichend klar. Bei diesem Gutscheintyp tritt die steuerbare Leistung bereits mit ihrer Übertragung ein, d.h. wenn der Steuerpflichtige im eigenen Namen einen Einzweck-Gutschein überträgt, wird für diese Übertragung die Mehrwertsteuer auf gleiche Weise genutzt, als ob er den gutscheinbezogenen Gegenstand selbst geliefert oder die gutscheinbezogene Dienstleistung selbst erbracht hätte. Diese Pflicht bezieht sich sowohl auf den Aussteller des Einzweck-Gutscheins (Person, die den Gutschein ausstellt, d.h. auf den ersten Erwerber überträgt), als auch auf spätere Vertreiber.

Bei der Gutscheinnutzung wird der MwSt.-Modus davon abhängig sein, ob die Person des tatsächlichen Gegenstandslieferanten oder Dienstleistungserbringers mit der Person des Gutscheinausstellers identisch ist. Sollte es sich um die gleiche Person handeln, wird die Nutzung des Einzweck-Gutscheins nicht weiter der Mehrwertsteuer unterliegen. Anders verhält es sich, wenn der letztendliche Gegenstandslieferant oder Dienstleistungserbringer mit der Person des Gutscheinausstellers nicht identisch ist. Für diese Fälle gilt die rechtliche Fiktion, dass die Übergabe des Gegenstandes oder die Erbringung der Dienstleistung im Austausch gegen den Gutschein aus mehrwertsteuerlicher Sicht als Leistungserbringung an den Gutscheinaussteller gilt.

Bei Mehrzweck-Gutscheinen lässt sich der Leistungszweck bei ihrem Erwerb nicht ausreichend genau bestimmen. Es kann sich um einen Gutschein sowohl zur Anschaffung von Dienstleistungen, als auch von Gegenständen handeln. Oder um einen Gutschein für Gegenstände oder Dienstleistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen. Die Besteuerung eines Mehrzweck-Gutscheins wird also auf den Zeitpunkt seiner Einlösung, d.h. auf den Tag der tatsächlichen Gegenstandslieferung oder Dienstleistungserbringung verschoben. Im Unterschied zu den für Einzweck-Gutscheine geltenden Regeln gelten als realisierte Leistungen nicht deren Übertragung.

In der Praxis treten verschiedene Situationen auf, in denen Gutscheine für die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden. Wie empfehlen zu prüfen, ob die von Ihnen genutzte Vorgehensweise den geplanten Änderungen gerecht wird.

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