Bereits am 16.02.2019 tritt eine EU-Verordnung in Kraft, welche bei einigen öffentlichen Urkunden, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, die Notwendigkeit einer höheren Echtheitsbestätigung, insbesondere der sog. Apostille, aufhebt.
Es handelt sich um Urkunden in Bezug auf den Personenstand, wie etwa Geburtsurkunde, Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Nachweise der Ehescheidung, Elternschaft, Wohnort, Staatsagehörigkeit, Unbescholtenheit u.Ä.
So wird es künftig nicht mehr nötig sein, diese öffentlichen Urkunden mit einer Apostille zu versehen, die in der Tschechischen Republik beispielsweise lediglich vom Justiz- bzw. Außenministerium erteilt wird. Für die Vorlage in einem anderen Mitgliedstaat wird nämlich eine öffentliche Beglaubigung ausreichend sein, die in Tschechien z.B. einfach beim Czechpoint einzuholen ist.
Eine weitere Vereinfachung, die die Verordnung mit sich bringt, betrifft Übersetzungen dieser öffentlichen Urkunden. Die Verordnung sieht für bestimmte öffentliche Urkunden das sog. mehrsprachige Formular vor. Ein Muster dieses Formulars in allen EU-Amtssprachen ist im Anhang der Verordnung zu finden.