Welche Ansprüche können Sie bei einer schlecht durchgeführten ästhetischen Operation geltend machen?

13. 12. 2018

Die Ansprüche des Geschädigten sind in § 2958 Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in geltender Fassung (im Folgenden nur „Bürgerliches Gesetzbuch“), wie folgt geregelt: „Bei Körperverletzung wird der Schadensverursacher dem Geschädigten einen Schaden finanziell ersetzen, dieser Ersatz muss die erlittenen Schmerzen und weiteren immateriellen Schäden vollständig ausgleichen …“

Was heißt also dieser in § 2958 Bürgerliches Gesetzbuch angeführte „weitere immaterielle Schaden”?  „Weitere immaterielle Schäden bei Körperverletzung im Sinne von § 2958 BGB sind mit einem Eingriff in die Gesundheit verbunden, der weder in vorübergehenden Schmerzen noch in einem körperlichen oder psychischen Schaden langfristigen (dauerhaften) Charakters besteht, sondern es sich um spezielle, vom üblichen Verlauf des Heilungsprozesses und der Stabilisierung des Gesundheitszustandes abweichende Umstände handelt, die nicht regelmäßig eintreten, die Intensität des erlittenen Gesundheitsschadens aber über das übliche Maß hinaus erhöhen.“ (Beschluss des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik vom 1. November 2017, Az. 25 Cdo 2245/2017).

Die Fachöffentlichkeit behauptet, dass es sich auch um einen Schaden im Bereich der besseren Zukunft handeln könne. Wir geben ein Modellbeispiel. Eine Frau unterzieht sich einer plastischen Brustoperation, ihr Ergebnis entspricht aber weder ihren Vorstellungen, noch ihren Wünschen, die sie dem operierenden Arzt in der Klinik mitgeteilt hat. Infolge dieser Operation hat die Frau zudem schwere psychische Probleme, die ihr partnerschaftliches und Sexualleben auf erhebliche Weise beeinflussen. Die Frau verliert ihr Selbstvertrauen und ihr ist es unangenehm, sich selbst im Spiegel anzuschauen, ja sie schämt sich sogar, sich vor ihrem Partner zu entblößen. Sie meidet öffentliche Orte, wie Schwimmbad, Sauna oder Strand. Eine derart radikale Verhaltensänderung hat auch negative Auswirkungen auf ihre bislang harmonische partnerschaftliche Beziehung.

Wir können in Betracht ziehen, dass diese Person so für immer von alltäglichen Sachen ausgeschlossen ist. Auch so etwas kann ein weiterer immaterieller Schaden sein, es handelt sich um einen sog. “Potenzialverlust”, der ihr entstanden ist. Fraglich ist jedoch, wie die Entschädigung eines solchen „weiteren immateriellen Schadens” in der Praxis genutzt wird und zu welchen Ergebnissen die Gerichte in ihren Entscheidungen gelangen werden.

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