Falschangabe der Steuer für einen anderen Veranlagungszeitraum

14. 12. 2018

Obwohl §104 des Mehrwertsteuergesetzes Nr. 235/2004 recht eindeutig ist und sich schon lange im Gesetz befindet, ist dessen Anwendung durch die Steuerbehörden doch unterschiedlich. Dem einheitlichen Vorgehen könnte so der im Mai dieses Jahres verabschiedete Beschluss des Koordinierungsausschusses dienlich sein.

Im Mai 2018 hat der Koordinierungsausschuss den Beschluss 521/02.05.18 verabschiedet, der sich mit der Anwendung von § 104 des Mehrwertsteuergesetzes Nr. 235/2004 Slg. (nachfolgend nur „MwSt.-Gesetz“) und der einheitlichen Auslegung befasst, für welche Fälle diese Bestimmung greift. Der Beschluss enthält alle zulässigen Varianten, die laut den einzelnen Absätzen des §104 MwSt.-Gesetz anwendbar sind.

Die Bestimmung von § 104 Abs. 1 MwSt.-Gesetz betrifft Situationen, in denen es durch die Erklärung der Steuer in einem falschen Veranlagungszeitraum zu keiner Steuerhinterziehung kommt. Die Steuer wird so entweder früher bezahlt oder hat die Mitteilung der Tatsachen hat keine Auswirkung auf die finale Steuerpflicht. Die Steuerbehörde wird keine Steuer nacherheben oder Verzugszinsen geltend machen, es ist auch keine nachträgliche Steuererklärung einzureichen.

Im Einklang mit den Ergebnissen des Koordinierungsausschusses können unter die Aufzählung des § 104 Abs. 1 MwSt.-Gesetz, wenn eine Leistung in einem früheren oder späteren Veranlagungszeitraum geltend gemacht wird, die nachstehenden Situationen fallen:

  1. Realisierte befreite Leistungen mit Abzugsanspruch
  1. Warenlieferung in einen anderen Mitgliedsstaat gemäß § 64 MwSt.-Gesetz;
  2. Ausfuhr gemäß § 66 MwSt.-Gesetz;
  3. Dienstleistungserbringung in einen Drittstaat gemäß § 67 MwSt.-Gesetz;
  4. Befreiung in besonderen Fällen gemäß § 68 MwSt.-Gesetz;
  5. Beförderung und mit der Wareneinfuhr oder -ausfuhr direkt verbundene Dienstleistungen gemäß § 69;
  6. Personenbeförderung gemäß § 70 MwSt.-Gesetz.
  1. Realisierte befreite Leistungen ohne Abzugsanspruch (siehe § 51 MwSt.-Gesetz).
  1. Erhaltene steuerpflichtige Leistungen im Reverse-Charge-Verfahren mit vollem Steuerabzugsanspruch, bzw. mit verringertem Steuerabzugsanspruch, wenn der Auseinandersetzungskoeffizient für das Kalenderjahr, in dem der Abzugsanspruch frühestens geltend gemacht werden konnte, gleich oder höher als 95 % ist, und wenn die Mehrwert- und Vorsteuer gleichzeitig deklariert werden:

      1. Warenanschaffung aus einem anderen Mitgliedsstaat;
      2. Warenanschaffung durch den Käufer in Form eines Dreieckshandelns;
      3. Dienstleistungsannahme aus einem anderen Mitgliedsstaat / Drittstaat;
      4. Wareneinfuhr;
      5. erhaltene inländische Leistung im Reverse-Charge-Verfahren.

In allen vorstehend angeführten Situationen sollte von den Steuerbehörden die Anwendung von § 104 Abs. 1, es wird vollständig respektiert werden, d.h.

  • die Steuerbehörde keine Steuer nachbemessen;
  • die Steuerbehörde keinen Ausweis dieser Transaktionen durch eine nachträgliche Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum verlangen, in dem die Steuerausweispflicht entstanden ist;
  • die Steuerbehörde keine Verzugszinsen gemäß Steuerordnung geltend machen.

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