Einzuholende Führungszeugnisse können ohne Zweifel als „Klassiker“ bezeichnet werden, mit denen zahlreiche EU-Bürger bei Kontakten mit Behörden anderer Mitgliedstaaten zu tun haben.
Die Tatsache ist, dass die meisten Mitgliedstaaten ihre Staatsangehörigen bereits jetzt eigenständig prüfen und die zuständigen Behörden daher selbst Schlüsse ziehen, wenn es um Unbescholtenheit einer konkreten Person geht. Bei Ausländern wird jedoch in der Regel die Vorlage eines Strafregisterauszugs aus dem Staat ihres Wohnorts verlangt. Die einzelnen Mitgliedstaaten verlangen dann oft, dass der Auszug mit beglaubigter Übersetzung und sog. höheren Beglaubigung, d.h. i.d.R. mit Apostille (Bestätigung der Echtheit der Urkunde durch das Gericht des jeweiligen Staats) versehen ist. Dabei handelt es sich natürlich um Faktoren, die zum Kosten- und Zeitaufwand beitragen.
Ab Mitte Februar 2019 tritt eine EU-Verordnung in Kraft, wonach die Mitgliedstaaten die angeführte Beglaubigung nicht mehr verlangen dürfen und ab dem Moment kann der Strafregisterauszug ohne Weiteres vorgelegt werden (als sei die Urkunde von den Behörden des Staates ausgestellt, in denen die Urkunde vorgelegt wird).
Zudem wird die Möglichkeit bestehen, gleichzeitig mit den Vorstrafen auch sog. mehrsprachiges Formular zu beantragen. Solches Formular umfasst auch die Übersetzung des Strafregisterauszugs in einzelne Amtssprachen der EU; die Pflicht zur Vorlage einer beglaubigten Übersetzung entfällt somit. Die Erteilung des Vordrucks wird nicht mit zusätzlichen Gebühren verbunden sein.
Derzeit sind in der Tschechischen Republik gesetzgeberische Tätigkeiten im Gange, um die Erteilung mehrsprachiger Auszüge bis zum vorgenannten Stichtag lancieren zu können.