Änderung in der Einkommensteuerbemessungsgrundlage bei ausländischen Arbeitnehmern

7. 3. 2019

Das neue Jahr hat bislang nicht allzu viele legislative Änderungen in der Einkommensteuer mit sich gebracht, diese beschert uns das noch immer diskutierte Steuerpaket 2019. Wir möchten Sie allerdings in diesem Artikel gerne mit einer wichtigen Änderung bekanntmachen, die zum 1.1.2019 in Kraft getreten ist.

Noch im Dezember des vergangenen Jahres hat der Präsident eine Novelle verabschiedet, durch die sich die Art und Weise der Bestimmung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage bei ausländischen Personen, die Einkommen aus einer Beschäftigung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik beziehen, ändert. Diese Änderung betrifft allerdings nur jene ausländischen Arbeitnehmer, die einer ausländischen Sozialversicherungspflicht (d.h. der Kranken- und Sozialversicherung) unterliegen, und wenn diese Versicherung durch die Vorschriften eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums als der Tschechischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt ist.

Die Einkommensteuerbemessungsgrundlage bei Arbeitnehmern wird vereinfacht gesagt als Summe der Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit und der für den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gezahlten Sozialversicherung bestimmt. Der bislang geltenden rechtlichen Regelung zufolge wurde die Einkommensteuerbemessungsgrundlage bei den vorstehend genannten ausländischen Arbeitnehmern auf gleiche Weise bestimmt, d.h. als Summe der Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit und der hypothetischen Sozialversicherung in Höhe von 34 % des Bruttoeinkommens. Die hypothetische Sozialversicherung entspricht der Höhe der Versicherung, die der Arbeitgeber für den ausländischen Arbeitnehmer bei dessen Teilnahme am tschechischen Sozialversicherungssystem zahlen würde. Aus diesem sogenannten Supernettolohn wurde dem ausländischen Arbeitnehmer dann vom Monatseinkommen eine Abschlagszahlung auf die Einkommensteuer abgezogen.

Die neue rechtliche Regelung besteht darin, dass anstelle der erwähnten hypothetischen Sozialversicherung der Bruttolohn des Arbeitnehmers um die tatsächlich gezahlte Sozialversicherung in dem Staat, in dem sie gezahlt wird, erhöht wird, also nicht um die hypothetische Höhe des Versicherungsbeitrags. Auf diese Weise werden die Abschlagszahlungen auf die Einkommensteuer bereits für den Monat Januar 2019 ermittelt.

Wir betonen, dass in die Steuerbemessungsgrundlage nur die an Kranken-, Krankengeld- und Rentenversicherung abgeführten Versicherungsbeiträge sowie der Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik einbezogen werden. Andere obligatorische oder freiwillige Beiträge des Arbeitgebers laut ausländischer Legislative werden in die Steuerbemessungsgrundlage nicht einbezogen.

Wichtig ist noch der Hinweis, dass der Sitz des Arbeitnehmers zur Bestimmung des Staates, in dem die betroffene Person der Sozialversicherungspflicht unterliegt, unerheblich ist. Eine in Amerika ansässige Person kann am deutschen Sozialversicherungssystem teilnehmen, die beschriebene Novelle wird auf sein tschechisches Einkommen aus der Beschäftigung Anwendung finden. Im Falle einer in der Slowakei ansässigen, in Kanada versicherten Person wird hingegen die Novelle auf die Besteuerung seiner Einkommen aus der Beschäftigung in der Tschechischen Republik keinen Einfluss haben und sein Einkommen wie bislang besteuert.

Abschließend möchten wir noch hinzufügen, dass der gezahlte ausländische Versicherungsbeitrag natürlich in Tschechische Kronen umzurechnen ist. Zur richtigen Umrechnung des ausländischen Versicherungsbeitrags wird der von der Tschechischen Zentralbank bestimmte gültige Kurs am Tag des letzten Kalendermonats genutzt, der dem Monat vorausgeht, in dem die Abschlagszahlung abgezogen wird. Bei der Bearbeitung der Löhne für Januar gelangt so z. B. der zum 31.1. gültige Kurs zur Anwendung.

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