Am 27.3.2019 wurde in der Gesetzessammlung das Gesetz Nr. 80/2019 veröffentlicht, durch das verschiedene Steuergesetze, insbesondere das Einkommensteuergesetz, das Mehrwertsteuergesetz und die Steuerordnung novelliert werden. Das Gesetz ist am 1.4.2019 in Kraft getreten.
Im ersten Teil geben wir Ihnen eine Übersicht der wichtigsten Änderungen in der Einkommensteuer.
Änderung der Höhe des der Quellensteuer unterliegenden Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
Die ursprüngliche Obergrenze von 2 500 CZK pro Kalendermonat für das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, die beim Steuerzahler der Quellensteuer unterliegt, wird künftig auf die Höhe des für die Teilnahme der Arbeitnehmer am Krankenversicherungssystem relevanten Betrags angehoben. Diese beträgt gegenwärtig 3 000 CZK und soll in Abhängigkeit vom Wachstum des Durchschnittslohns steigen. Die neue Höhe wird entsprechend des Inkrafttretens der Novelle erstmals für den Monat April 2019 genutzt werden können.
Erhöhung der pauschalen Obergrenzen auf den Stand des Jahres 2017
Durch die Novelle werden die Obergrenzen der Ausgabenpauschalbeträge für Selbständige auf das Zweifache der aktuellen Höhe angehoben. Während die maximale Ausgabenobergrenze, die ein Unternehmer pauschal geltend machen kann, gegenwärtig aus dem Betrag von 1 Mio. CZK ermittelt wird, kehrt der Betrag wieder auf den Stand des Jahres 2017 zurück, d.h. 2 Mio. CZK. Die maximalen Ausgabenpauschalbeträge verdoppeln sich somit. Die prozentuale Höhe der nutzbaren Pauschalbeträge von 40 % – 80 % je nach einzelnen Berufsgruppen bleibt unverändert. Die erhöhte Obergrenze von 2 Mio. CZK wird laut Übergangsbestimmungen erstmals bereits für das Jahr 2019 genutzt werden können.
Maßnahmen gegen Steuerflucht
Nachhaltige Änderungen erfährt das Einkommensteuergesetz im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (ATAD), die verschiedene Maßnahmen gegen Steuerflucht insbesondere großer Unternehmen vorschlägt.
Die Novelle führt in diesem Zusammenhang insbesondere diese Maßnahmen ein:
- Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Steuern,
- Besteuerung bei Verlagerung von Vermögen in das Ausland ohne Änderung des Eigentums,
- Besteuerung beherrschter ausländischer Gesellschaften, oder
- Einführung von Regeln gegen den Missbrauch von Inkongruenzen der Steuersysteme.
Beschränkung der Absetzbarkeit übermäßiger Zinsen und weiterer Finanzaufwendungen
Der Steuerpflichtige ist künftig verpflichtet, die Steuerbemessungsgrundlage um den Betrag anzuheben, welcher der positiven Differenz zwischen den übermäßigen Zinsen bzw. weiteren Finanzaufwendungen und dem Betrag iHv 80 Mio. CZK oder 30 % des EBITDA entspricht..
Als übermäßige Zinsen bzw. Finanzaufwendungen gelten für diese Zwecke die steuerwirksamen Zinsausgaben, verringert um die zu versteuernden Zinseinkommen. Die Zinsausgaben sowie die Zinseinkommen sind in der einschlägigen Bestimmung des Einkommensteuergesetzes abschließend aufgeführt. Als eine solche Ausgabe, bzw. Einkommen wird z. B. auch die Kursdifferenz im Zusammenhang mit der aus einem Kreditinstrument entstandenen Verbindlichkeit behandelt. Das Gesetz ermöglicht, ausgeschlossene übermäßige Zinsausgaben unter den bestimmten Voraussetzungen rückwirkend in dem Zeitraum geltend zu machen, der auf den Zeitraum nachfolgt, in dem die übermäßigen Zinsausgaben ausgeschlossen wurden.
Die Regelung der übermäßigen Zinsausgaben erstreckt sich u.a. nicht auf Gesellschaften, die keinen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen haben und keine konsolidierte Rechnungseinheit laut Buchführungsgesetz sind.
Die neuen Regeln für die Beschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit übermäßiger Zinsausgaben werden erstmals für die nach dem 1.4.2019 begonnene Steuerperiode Anwendung finden. Bei Steuerpflichtigen mit laufendem Kalenderjahr werden die übermäßigen Zinsausgaben erstmals im Jahr 2020 getestet. In die übermäßigen Zinsausgaben werden gleichwohl die Ausgaben im Grunde aus allen auch bis dahin geschlossenen Verträgen, bzw. aus allen Nachträgen zu diesen Verträgen eingerechnet.
Besteuerung bei Verlagerung von Vermögen ohne Änderung des Eigentums
Die Novelle führt die Besteuerung bei Verlagerung von Vermögen ohne Änderung des Eigentums ein. Der Steuerpflichtige unterliegt der Steuerpflicht somit bereits zum Zeitpunkt der Vermögensverlagerung in einen anderen Staat in Höhe des dem Marktwert des verlagerten Vermögens nach Abzug seines Steuerwerts entsprechenden Betrags. Diese Einkommen sind neu auch in den § 22 ergänzt und gelten daher als Einkommen aus Quellen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik. Laut Übergangsbestimmungen wird die Besteuerung erstmals auf nach dem 1. Januar 2020 verlagertes Vermögen Anwendung finden.
Abzug für Wissenschaft und Forschung
Änderungen des Einkommensteuergesetzes betreffen auf die Regeln für die Geltendmachung des Steuerabzugs für Forschung und Entwicklung. Unternehmer werden die notwendigen Projektunterlagen nicht mehr vor Realisierung der Forschungsaktivitäten zu bearbeiten haben, sondern erst im Termin für die Einreichung der Steuererklärung für die entsprechende Steuerperiode. Neu wird in diesem Zusammenhang die Pflicht des Unternehmers eingeführt, eine einfache Ankündigung an das Finanzamt über den Beginn der Arbeiten am Forschungsprojekt zuzusenden, wodurch es zur eindeutigen Verankerung des Datums kommt, ab dem der Unternehmer die mit dem Forschungsprojekt verbundenen Ausgaben in Form dieses Steuerabzugs geltend machen kann. Gerade der Nachweis des Datums des Beginns der Arbeiten am Forschungsprojekt war bislang eines der häufigsten Probleme bei Steuerkontrollen.
Meldepflicht
Die Meldepflicht des Steuerpflichtigen, das Finanzamt über Einkommen zu informieren, die nach Ausland ausgezahlt werden, ist neu in der eigenständigen Bestimmung des §38da geregelt und wird z. B. auch auf befreite Einkommen ausgedehnt.