Bereits seit 2001 haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, gezahlte Beiträge zur privaten Lebensversicherung von ihrer Besteuerungsgrundlage abzuziehen. Bei Erfüllung der im Einkommensteuergesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige den Steuerfreibetrag geltend machen.
Bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages erlischt der Anspruch auf den Steuerfreibetrag, und alle Beträge, um die in den vergangenen 10 Jahren aufgrund der gezahlten Versicherungsbeiträge die Besteuerungsgrundlage herabgesetzt wurde, sind für den Steuerpflichtigen sonstiges Einkommen, das er in der Besteuerungsperiode zu versteuern hat, in der die Voraussetzungen verletzt worden sind. Dies gilt allerdings nicht bei solchen Versicherungsverträgen, bei denen keine Versicherungsleistung oder kein Rückkaufswert ausgezahlt und die Rücklage, der Kapitalwert oder der Rückkaufswert direkt auf einen anderen privaten Lebensversicherungsvertrag, der ebenfalls die Voraussetzungen gemäß Einkommensteuergesetz erfüllt, überführt wird.
In der Praxis kann die Situation eintreten, dass vom Versicherungsunternehmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages der Rückkaufswert mit null beziffert und dem Steuerpflichtigen vom Versicherungsunternehmen zwar nichts ausgezahlt wird, zugleich aber auch keine Mittel auf den neu geschlossenen Vertrag überführt werden. Die zweite durch das Einkommensteuergesetz geregelte Voraussetzung für die Freistellung von der Nachbesteuerung der geltend gemachten Abzüge kann somit faktisch nicht erfüllt werden, da dem Steuerpflichtigen kein Rückkaufswert zusteht.
Zum vorstehenden Thema hat sich die Generalfinanzdirektion in ihrem letzten Koordinierungsausschuss geäußert, wo sie der Auffassung gefolgt ist, dass dann, wenn die Kontinuität durch den unmittelbar anknüpfenden anderen Vertrag gegeben ist, die auf die offensichtliche Absicht des Steuerpflichtigen verweist, den Sparprozess reibungslos fortzusetzen, wobei das Versicherungsunternehmen auf Aufforderung des Steuerpflichtigen zur Überführung des Rückkaufswerts auf eine andere private Lebensversicherung diesen Rückkaufswert unter Berufung auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu diesem Produkt und auf die Versicherungsmathematik mit null beziffert, es ausreiche, die sonstigen Voraussetzungen zu erfüllen und die Pflicht, den geltend gemachten Versicherungsbeitrag nachzuversteuern, in diesem Fall nicht entstehe.