Die Finanzhauptdirektion hat eine neue Information veröffentlicht, die eine ausführliche Übersicht der aus dem MwSt.-Gesetz resultierenden Steuerpflichten für nicht im Inland steueransässige Personen enthält, insbesondere die Registrierungspflicht und Entstehung der MwSt.-Zahlungspflicht dieser Personen in der Tschechischen Republik. In der Information wird besondere Aufmerksamkeit den steuerlichen Auswirkungen der Warenzusendung gewidmet, typischerweise beim Warenlieferung über das Internet an Personen in der Tschechischen Republik.
Als nicht im Inland ansässige Person gilt eine steuerpflichtige Person (eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Person, d.h. ein Unternehmer), die:
- ihre Sitz nicht im Inland hat,
- eine steuerpflichtige Leistung - Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung - mit Leistungsort im Inland erbringt und
- im Inland keine Betriebsstätte hat oder im Inland eine Betriebsstätte hat, die allerdings die entsprechende Leistung nicht erbringt.
Die obligatorische Registrierung von nicht im Inland ansässigen Personen entsteht konkret in diesen Fällen:
Realisierung einer steuerpflichtigen Leistung im Inland
MwSt.-Zahler wird eine nicht im Inland ansässige Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie
die Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung mit Leistungsort im Inland realisiert,
und wenn bei den betroffenen Leistungen die MwSt. nicht vom Empfänger dieser Leistung anzumelden ist.
In der Information lassen sich konkrete Beispiele finden, wann die vorstehend angeführten Bedingungen erfüllt, bzw. nicht erfüllt sind und die MwSt.-Registrierungspflicht entsteht oder nicht entsteht.
Erbringung einer Dienstleistung oder Lieferung von Ware, wobei der Leistungsort nicht im Inland liegt
Befindet sich der Leistungsort einer erbrachten Dienstleistung oder der Lieferort der gelieferten Ware nicht im Inland, unterliegt die nicht im Inland ansässige Person auf keinen Fall der Registrierungspflicht.
Erbringung einer Dienstleistung mit Leistungsort in der Tschechischen Republik, wo die Pflicht, die Steuer anzumelden und zu bezahlen, für den Empfänger entsteht.
Der Pflicht, die Steuer anzumelden und zu bezahlen, unterliegt der Empfänger, wenn es sich handelt um eine:
steuerpflichtige Person (d.h. Unternehmer) mit Sitz in der Tschechischen Republik;
steuerpflichtige Person (d.h. Unternehmer), die ihren Sitz nicht in der Tschechischen Republik hat, aber hier als Steuerzahler registriert ist.
Sind Dienstleistungsempfänger die vorstehend genannten Personen, unterliegt ein nicht im Inland ansässiger Dienstleistungserbringer nicht der Registrierungspflicht in der Tschechischen Republik. Das gleiche Prinzip wie bei Dienstleistungen gilt auch für die Warenlieferung mit Installierung und Montage oder für die Warenlieferung über Netze.
Lieferung von Ware mit Leistungsort in der Tschechischen Republik, wo die Pflicht, die Steuer anzumelden und zu bezahlen, für den Empfänger entsteht.
Der Pflicht, die Steuer anzumelden und zu bezahlen, unterliegt der Empfänger, wenn es sich handelt um einen:
Steuerzahler, der zum Tag der Warenlieferung bereits zur MwSt. in der Tschechischen Republik registriert ist.
In allen sonstigen Fällen führt die Warenlieferung mit Leistungsort im Inland, wie z. B. auch die Warenlieferung in einen anderen Mitgliedsstaat durch eine nicht im Inland ansässige Person, ungeachtet dessen, ob die Lieferung die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt oder nicht, zur MwSt.-Registrierungspflicht der nicht im Inland ansässigen Person.
Warenversendung
Unter der Warenversendung wird die Lieferung von Ware innerhalb der Europäischen Union verstanden. Voraussetzung ist, dass die Ware eine steuerpflichtige Person an eine Person versendet, für die die Anschaffung dieser Ware von der Steuer befreit ist, und es sich nicht um einer Verbrauchsteuer unterliegende Ware, ein neues Verkehrsmittel, Ware mit Installierung und Montage oder Gebrauchtware, wie ein Kunstwerk oder Sammlerstück handelt. Als typisches Beispiel kann der heutzutage vielfach genutzte Verkauf über das Internet genannt werden.
Bei der Warenversendung ist Leistungsort der Staat des Absenders, wenn der Gesamtumsatz in der Tschechischen Republik die Obergrenze von 1.140.000 CZK ohne MwSt. nicht übersteigt. Wenn ein Absender in einem Kalenderjahr Waren an nicht MwSt.-pflichtige Personen (Bürger) in der Tschechischen Republik unter dieser Obergrenze zusendet, entsteht ihm in der Tschechischen Republik keine MwSt.-Registrierungspflicht. Sobald er diese Obergrenze überschreitet, muss er sich jedoch registrieren.
Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die Registrierungspflicht einer nicht im Inland ansässigen Person am Häufigsten bei der Erbringung steuerpflichtiger Leistungen an einen Bürger der Tschechischen Republik oder an eine andere nicht steuerpflichtige Person entstehen wird, und zwar bereits mit dem Zeitpunkt der Erbringung dieser Leistung. Die allgemein bekannte gesetzliche Registrierungspflicht bei Überschreitung der Umsatzgrenze von 1 000 000 CZK für die 12 unmittelbar vorausgehenden aufeinanderfolgenden Kalendermonate gelangt im Falle der nicht im Inland ansässigen Personen nicht zur Anwendung.
Warenanschaffung aus einem anderen Mitgliedsstaat
Kauft eine nicht im Inland ansässige Person Ware aus einem dritten Mitgliedsstaat, wobei Ware aus einem Lager in der Tschechischen Republik geliefert wird, entsteht eine Registrierungspflicht des ausländischen Lieferers.
Für nicht im Inland ansässige Personen wird bei der Lieferung die Obergrenze von 326 000 CZK nicht geprüft, sodass die Registrierungspflicht sofort mit der ersten Lieferung aus dem tschechischen Lager entsteht.
Aus Vorstehendem wird weiter deutlich, dass, wenn eine derart verbrachte Ware anschließend an eine nicht MwSt.-pflichtige Person in der Tschechischen Republik oder in einem anderen Mitgliedsstaat geliefert wird, für die nicht im Inland ansässige Person sogleich die Pflicht zur zweiten Registrierung als MwSt.-Steuerzahler entsteht.
Umwandlung
Eine nicht im Inland ansässige Person wird weiter MwSt.-Steuerzahler, wenn auf sie Geschäftsvermögen einer erlöschenden oder aufgeteilten juristischen Person übergeht, die Steuerzahler war, und zwar ab dem Tag des HR-Eintrags der Umwandlung.
Registrierungsanmeldung
Sollte für eine Person, die keinen Sitz im Inland hat, die Registrierungspflicht entstehen, so hat sie die MwSt.-Registrierungsanmeldung binnen 15 Tagen ab dem Tag einzureichen, an dem sie Steuerzahler wurde.
Die Registrierungsanmeldung darf nur elektronisch über das Steuerportal oder die Date-Box eingereicht werden.
Freiwillige Registrierung
Eine nicht im Inland ansässige Person kann sich zur MwSt. auch freiwillig registrieren lassen. Diese Person wird Steuerzahler ab dem Tag, der auf den Tag der Mitteilung der Entscheidung der Steuerverwaltung, durch die sie registriert wird, nachfolgt.