Grundlegende Änderungen in der rechtlichen Regelung der Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer

18. 12. 2019

Wirtschaftlicher Eigentümer

Die novellierte rechtliche Regelung definiert den Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers deutlich breiter, zugleich aber auch präziser, ebenso wie die Subjekte, die ihre wirtschaftlichen Eigentümer in das Register einzutragen haben, sowie auch die dieser Pflicht nicht unterliegenden Subjekte (z. B. durch ein Gesetz oder einen internationalen Vertrag gegründete juristische Personen, staatliche und nationale Betriebe, Kreis- und Regionalkammern, Gewerkschaftsorganisationen, Eigentümergemeinschaften, juristische Personen, an denen direkt oder indirekt den gesamten Anteil der Staat, ein Bezirk oder eine Gemeinde hält, u.a.).

Künftig wird als wirtschaftlicher Eigentümer jede natürliche Person behandelt, die Endempfänger ist oder Endeinfluss geltend macht. Endempfänger ist, wer direkt oder über eine andere Person aus der Tätigkeit oder Liquidation einer juristischen Person oder aus der Verwaltung oder dem Erlöschen einer rechtlichen Struktur einen erheblichen Vorteil ziehen kann und diesen Vorteil nicht weitergibt. Kann der wirtschaftliche Eigentümer selbst bei Aufbringung aller Anstrengungen nicht ermittelt werden oder sollte eine solche Person objektiv nicht existieren, wird wirtschaftlicher Eigentümer die sog. Person in oberster Stellung sein, d.h. die Person, die tatsächlich die tagtägliche Leitung der Gesellschaft sicherstellt (z. B. der Generaldirektor).

 

Vorzulegende Schriftstücke

Schriftstücke über aus dem Informationssystem der öffentlichen Verwaltung feststellbare Angaben, in das die Gerichte online Einsicht nehmen können, werden bereits nicht mehr vorzulegen sein.

Wichtig ist auch die Information, dass bei den in tschechischer Sprache vorzulegenden Schriftstücken eine einfache Kopie ausreichen wird, bei den in Fremdsprache vorzulegenden Schriftstücken sind das Original und gemeinsam mit ihm nur eine einfache Übersetzung in die tschechische Sprache vorzulegen, bzw. kann auf gerichtliche Entscheidung überhaupt keine Übersetzung verlangt werden.

Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers in das Register

Da der Eintrag in das Register laut aktueller Regelung nicht den Charakter eines Registerverfahrens hat, beurteilt das Gericht die Eintragung der Angaben nur formal und überprüft nicht den Wahrheitsgehalt der in das Register übernommenen Angaben. Die Eintragung dürfte daher nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden, z. B. wenn die einzutragenden Angaben durch die beigefügten Schriftstücke nicht gestützt werden oder es sich nicht um Schriftstücke handelt, die zum Nachweis des wirtschaftlichen Eigentümers geeignet sind. Maßgebend sind so schließlich das „freie“ Ermessen und die Auslegung des Begriffs des wirtschaftlichen Eigentümers durch den zuständigen Gerichtsmitarbeiter.

Neu kehrt das Prinzip des Registerverfahrens zurück, wo das Gericht durch Beschluss entscheidet. Gegen den Beschluss wird zwar keine Berufung zulässig sein, das Gericht muss aber, sollte es den Antrag auf Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers ablehnen, die Ablehnungsgründe angeben und den Antragsteller belehren, wie die Antragsmängel zu beheben sind.

Automatische Übertragung

Kernzweck ist die automatische Übertragung der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer aus dem Handelsregister und anderen öffentlichen Registern. Voraussetzung ist, dass die Angaben aus einem solchen Register den durch das Gesetz zur Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer (GEWE) für die Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers geregelten Anforderungen gerecht werden (z. B. wird dies bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein im Handelsregister eingetragener Gesellschafter mit einem Anteil von mehr als 25 % sein).

Angesichts der Pflicht der erfassenden Person, ihre im Register eingetragenen Angaben stets auf dem aktuellen Stand zu halten, wird die Nutzung dieser Neuigkeit in der Zukunft zweifelsfrei äußerst praktisch sein. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die automatische Übertragung bei erfassenden Personen, deren wirtschaftlicher Eigentümer zum heutigen Tag bereits im Register eingetragen ist, nicht „automatisch“ erfolgen wird. Dem zuständigen Gericht ist hierzu ein gebührenpflichtiger Antrag auf künftig automatische Übertragung des wirtschaftlichen Eigentümers zuzusenden.

Möglichkeit der Öffentlichkeit, in das Register Einsicht zu nehmen

Gegenwärtig ist das Register als nicht öffentlich konzipiert, Dritte haben zu den Angaben in ihm (bis auf wenige Ausnahmen) keinen Zugang. Der Entwurf des GEWE sieht vor, dass jeder über das Internet einen elektronischen Auszug der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer im beschränkten Ausmaß einholen kann. Ebenso wie bisher wird die erfassende Person vollständige, genaue und aktuelle Angaben zu führen und laufend einzutragen haben, damit die Identität und Stellung ihres wirtschaftlichen Eigentümers ermittelt und geprüft werden können. Diese Pflicht gewinnt umso mehr an Bedeutung, da der Entwurf des GEWE, wie wir Sie bereits früher informiert haben, die Einführung von Bußgeldern an die erfassenden Personen vorsieht, in diesem Fall bis zu 250 000,- CZK.

Der Entwurf des GEWE bringt eine Reihe von Änderungen und neuen Instituten mit sich, die einzeln und in ihren gegenseitigen Zusammenhängen zu größerer Transparenz der Eigentumsstrukturen der erfassenden Personen beitragen. Angesichts der neuen Möglichkeiten, aber auch Pflichten der erfassenden Personen sollte die weitere Entwicklung der Problematik der Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer deshalb nicht Ihrer Aufmerksamkeit entgehen, damit Sie auf sie gebührend vorbereitet sein werden.

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