Wussten Sie, dass bei Abschluss eines Geschäftsführervertrages mit einer nicht in Tschechien steuerpflichtigen Person keine Steuerabschlagszahlungen zu leisten sind? Welche weiteren Ausnahmen sind bei Geschäftsführern aus dem Ausland zu beachten?
- Rechtliche Regelung zur Ausübung der Geschäftsführerfunktion
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft gilt nach tschechischem Recht stets als Mitglied des Geschäftsführungsorgans. Die Rechtsbeziehung zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft wird durch einen sog. Funktionsausübungsvertrag geregelt, dessen Kernmerkmale im Gesetz Nr. 90/212 GBl. über Handelskörperschaften geregelt sind (HKG). Ein solcher Vertrag bedarf der Schriftform und der Billigung durch die Gesellschafterversammlung, einschließlich all seiner Nachträge (§ 59 Abs. 2 HKG). Zu den obligatorischen Angaben (§ 60 HKG) zählen insbesondere diese Angaben über die Vergütung:
- Bestimmung aller Vergütungsbestandteile, einschließlich Zusatzleistungen,
- Bestimmung der Vergütungshöhe oder ihrer Berechnungsweise,
- Bestimmung der Regeln für die Auszahlung von Sondervergütungen und des Gewinnanteils – sofern sie zuerkannt werden können.
Weiter ist auf jeden Fall zu empfehlen, mit dem Geschäftsführer direkt im Vertrag alle weiteren Leistungen zu vereinbaren, insbesondere die Reisekostenerstattung. Da die Vertragsbeziehung zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft nicht dem Arbeitsgesetzbuch unterliegt, werden ihm die Reisekosten, im Unterschied zu Arbeitnehmern, nicht automatisch erstattet.
- Besteuerung der Geschäftsführervergütung
Die Vergütungen des Geschäftsführers - natürliche Person werden nach dem Einkommensteuergesetz Nr. 586/1992 GBl. (EStG) analog wie bei den Arbeitnehmern versteuert. Im EStG sind sie den Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Buchst. c) Punkt eins zugeordnet. Bezieht der Geschäftsführer neben der Vergütung auch weitere Leistungen z. B. in Form von Sacheinkommen oder der vorstehend erwähnten Reisekostenerstattung, so wird deren Besteuerung sowohl auf Seiten des Arbeitgebers, als auch auf Seiten des Arbeitnehmers auf identische Weise wie bei Arbeitnehmern beurteilt.
Die Besteuerung des Geschäftsführers unterscheidet sich allerdings im Unterschied zu Arbeitnehmern in Abhängigkeit davon, ob der Geschäftsführer in Tschechien gebietsansässiger Steuerpflichtiger ist oder nicht.
Geschäftsführer – gebietsansässiger Steuerpflichtiger
Ist der Geschäftsführer ein in Tschechien gebietsansässiger Steuerpflichtiger, so wird seine Vergütung nach den gleichen Regeln versteuert, als ob es sich um einen Arbeitnehmer handeln würde. Die Geschäftsführervergütung unterliegt in diesem Fall nach § 16 Abs. 1 Buchst. g) EStG dem Steuersatz von 15 % (Besteuerung durch monatliche Steuerabschlagszahlung) und wird nach § 16a des gleichen Gesetzes bei im Jahr 2020 bei den Betrag von 1.672.080,- CZK übersteigenden Einkommen um einen Soli-Beitrag erhöht. Zugleich hat ein solcher Geschäftsführer die Möglichkeit, eine monatliche Steuerermäßigung in Höhe von 24.840, - CZK, bzw. weitere Steuerermäßigungen geltend zu machen.
Geschäftsführer – gebietsfremder Steuerpflichtiger
Ist der Geschäftsführer ein gebietsfremder Steuerpflichtiger, so wird seine Vergütung nach § 22 Abs. 1 Buchst. g) Punkt 6 EStG besteuert und ist somit eigenständiger Titel für die Erhebung einer Quellensteuer von 15 % nach § 36 Abs. 1 Buchst. a) EStG – u.a. ohne Erhöhung um den Soli-Beitrag.
Der Steuersatz kann in Anbindung an die Bestimmungen des mit dem Staat des Steuersitzes des Geschäftsführers geschlossenen konkreten Doppelbesteuerungsabkommens gesenkt werden.
Mit der Erhebung der Quellensteuer ist die Notwendigkeit verbunden, dem Finanzamt Monatsmeldungen über die Quellensteuer auf dem entsprechenden Vordruck sowie die Quellensteuer-Jahresabrechnung vorzulegen.
Bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage ist sowohl bei gebietsansässigen als auch bei gebietsfremden Steuerpflichtigen stets von der sog. „Superbrutto-Vergütung“ (Lohn) auszugehen und es sind die Einkommen um die aus ihnen von der Gesellschaft zu zahlenden gesetzlichen Versicherungsbeiträge zu erhöhen, ungeachtet dessen, ob in das tschechische oder ein ausländisches Sozial- und Krankenversicherungssystem eingezahlt wird.
Steuerlicher Wohnsitz
Der Vollständigkeit halber möchten wir kurz erläutern, wie der steuerliche Wohnsitz zu bestimmen ist. Als in Tschechien steueransässig kann eine Person behandelt werden, die auf dem Gebiet Tschechiens eine ständige Wohnung hat oder sich hier üblicherweise aufhält (mehr als 183 Tage). Bei der Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes ist die Situation gerade bei natürlichen Personen am Kompliziertesten. Daher enthalten die bereits vorstehend erwähnten Doppelbesteuerungsabkommen weitere Vorgehenskriterien, anhand derer der steuerliche Wohnsitz bestimmt wird, sollte dies aus dem Titel der ständigen Wohnung oder der in einem konkreten Staat üblicherweise verbrachten Zeit nicht eindeutig sein. Zu solchen Kriterien zählen z. B. der Lebensmittelpunkt, der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen, die Staatsbürgerschaft usw. Lässt sich der Steuersitz einer natürlichen Person selbst anhand dieser Kriterien nicht eindeutig bestimmen, wird er von den Vertragsparteien (den zuständigen Behörden) aufgrund einer gemeinsamen Vereinbarung bestimmt.