Geltendmachung des Steuerverlusts

24. 4. 2020
Geltendmachung des Steuerverlusts

Die Regierung plant eine Änderung des Einkommensteuergesetzes und will die mögliche Geltendmachung eines Steuerverlusts erweitern. Die vorbereitete Änderung sieht die Geltendmachung eines Steuerverlusts rückwirkend in den zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträumen und 6 (von gegenwärtig 5) nachfolgenden Veranlagungszeiträumen vor. Einen Steuerverlust würde der Steuerpflichtige rückwirkend in Form einer nachträglichen Steuererklärung oder im Rahmen einer gegebenenfalls laufenden Steuerkontrolle abziehen. Die erweiterten Bedingungen könnten erstmals auf einen Steuerverlust Anwendung finden, der für den am 30.6.2020 endenden Zeitraum oder später bemessen wurde.

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