Aufhebung der Grunderwerbsteuer

14. 5. 2020
Aufhebung der Grunderwerbsteuer

Die Regierung hat eine Gesetzesnovelle auf den Weg gebracht, durch die mit Wirksamkeit zum 1.1.2021 die sich gegenwärtig auf 4 % des Gesamtkaufpreises belaufende Grunderwerbsteuer aufgehoben wird. Laut Übergangsbestimmung soll die Grunderwerbsteuer bereits nicht mehr bei den Übertragungen gelten, bei denen die Eintragung vom Grundbuchamt beginnend mit dem 1.12.2019 bewilligt wurde, d.h. bei gesetzlicher Frist zur Einreichung der Steuererklärung und Steuerzahlung ab dem 31.3.2020. Allen Personen, die ihre Steuererklärung nach dem 1.12.2019 bereits eingereicht und die Steuer gezahlt haben, wird sie von der Steuerverwaltung zurückerstattet. Die Gesetzesvorlage beinhaltet aber auch weitere Änderungen: 

Aufhebung des Zinsabzugs aus Wohnimmobilienkreditverträgen als Steuerfreibetrag 

Diese Zinsen, die die Steuerbemessungsgrundlage für den Veranlagungszeitraum um bis 300.000 CZK senken können, werden der Vorlage zufolge bereits nur noch jene natürliche Personen geltend machen können, die die Grunderwerbsteuer zwar nicht mehr zahlen, die Immobilie aber bis spätestens 31.12.2021 erwerben werden. Natürliche Personen, die Kreditverträge vor dem 1.12.2019 abgeschlossen und die Grunderwerbsteuer gezahlt haben, oder die Steuer wegen Steuerbefreiung (z. B. bei Neubauten) nicht zahlen mussten, können ihre Steuerbemessungsgrundlage auch weiterhin um die aus den Wohnimmobilienkreditverträgen gezahlten Zinsen senken. Wer eine Immobilie aber nach dem 31.12.2021 erwirbt, wird diese Steuervorteile nicht mehr nutzen können. 

Zeittest zur Befreiung der Einkommen aus dem Immobilienverkauf 

Für nach dem 1.1.2021 erworbene, nicht zum eigenen Wohnen bestimmte Immobilien verlängert sich die Frist zur Befreiung ihres Verkaufs von der Einkommensteuer laut Vorlage von 5 auf 15 Jahre. Die Frist von 2 Jahren zur Befreiung bei Immobilien, in denen die natürliche Person unmittelbar vor dem Verkauf ihren Wohnsitz hatte, bleibt gewahrt, ebenso wie die Befreiungsmöglichkeit bei Verkauf binnen 2 Jahren, wenn die eingenommenen Mittel zu weiteren Wohnzwecken genutzt wurden. 

 

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