Ab dem Jahr 2021 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Arbeitnehmern einen Verpflegungszuschuss zu zahlen, der laut Neuregelung von § 6 Abs. 9 Buchst. b) Einkommensteuergesetz beim Arbeitnehmer steuerbefreit ist.
Der Verpflegungszuschuss für eine Schicht ist bis in Höhe von 70 % der Verpflegungsgeld-Obergrenze für Gehalt beziehende Arbeitnehmer – nach § 109 Abs. 3 Arbeitsgesetzbuch – bei einer 5 bis 12 Stunden dauernden Dienstreise befreit. Diese durch die Verordnung Nr. 589/2020 GBl. zur Änderung des Erstattungssatzes für die Nutzung von Straßenkraftfahrzeugen und des Verpflegungssatzes sowie zur Bestimmung des durchschnittlichen Kraftstoffpreises zur Reisekostenerstattung bestimmte Verpflegungsgeld-Obergrenze für Gehalt beziehende Arbeitnehmer (d.h. für den nicht-kommerziellen Bereich) beträgt im Jahr 2021 108 CZK.
Die steueroptimierte Höhe des Verpflegungszuschusses für Arbeitgeber und Arbeitnehmer beträgt somit im Jahr 2021 75 CZK.