Folgen der Nichthinterlegung der Jahresabschlüsse im Handelsregister

11. 3. 2021

Zum 01.01.2021 ist die erwartete Novelle des Gesetzes über Handelsgesellschaften und die mit ihr zusammenhängende Novelle des Gesetzes über öffentliche Register in Kraft getreten, die unter anderem auch eine Verschärfung der Sanktionen bei Nichteinhaltung der Pflicht zur regelmäßigen Hinterlegung der Jahresabschlüsse in der Urkundensammlung des Handelsregisters enthält.

Falls eine Gesellschaft einen ordentlichen oder außerordentlichen Abschluss für zwei aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume nicht in die Urkundensammlung hinterlegt, wird sie vom Registergericht aufgefordert, dies binnen eines Monats zu tun. Sollte sie der Aufforderung nicht nachkommen, kann eine Geldstrafe bis in die Höhe von 100 000,- CZK verhängt werden.

Noch schärfere Sanktionen sind vorgesehen, wenn es nicht gelingt, die Aufforderung zur Ergänzung der Urkunden an die Körperschaft zuzustellen. In einer solchen Situation leitet das Gericht von Amts wegen ein Verfahren zur Auflösung der Körperschaft ein und vermerkt die Eröffnung im Handelsregister. Wird nach Eröffnung des Verfahrens festgestellt, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht zur Begleichung der Liquidationskosten ausreicht, erlässt das Registergericht eine Entscheidung über ihre Auflösung ohne Liquidation. Diese Entscheidung kann frühestens ein Jahr nach Eintragung der Verfahrenseröffnung ins Handelsregister ergehen, andernfalls wird die Körperschaft mit Liquidation aufgelöst.

Abschließend wird also erhöhte Sorgfalt bei der Hinterlegung der Jahresabschlüsse in der Urkundensammlung des Handelsregisters angeraten, d. h. dass Firmen konsequent ihre Pflichten erfüllen und regelmäßig ihre Daten-Mailbox kontrollieren, um die oben angedeutete Situation zu vermeiden.

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