Ab dem 1.7.2021 ändern sich die Regeln für den Warenverkauf über Online-Shops. Die Obergrenze für Warensendungen innerhalb der EU werden deutlich gesenkt. Neu gilt ein Wert für an Nichtsteuerpflichtige verkauften Ware von 10.000 EUR. Bei überschreiten dieses Grenzwerts hat der Verkäufer die MwSt. in dem EU-Staat abzuführen, in das die Ware versendet wird.
Damit sich die Verkäufer in den einzelnen Mitgliedsstaaten nicht anmelden und in keine Steuererklärungen einreichen müssen, wurde die Sonderregelung einer Anlaufstelle, um einen sog. One Shop Stop erweitert. Diese Regelung ist für Steuerpflichtige freiwillig und funktioniert in der Praxis so, dass die in den einzelnen Mitgliedsstaaten abzuführende Steuer bei der tschechischen Steuerverwaltung ausgewiesen und an sie abgeführt wird, die sie dann anschließend an die jeweiligen Staaten weiterleitet.
Im Falle der Sonderregelung einer Anlaufstelle ist das Finanzamt für den Bezirk Südmähren ortszuständig, auch für beim Sonderfinanzamt registrierte Steuerzahler. Die Steuerzahler oder bestimmten Personen können sich zur Sonderregelung einer Anlaufstelle nur elektronisch anmelden. Aufgrund dieser Anmeldung teilt die Steuerverwaltung dem Antragsteller die Zugangsdaten mit.
Steuererklärungen werden vierteljährlich eingereicht, die Steuer wird in EUR gezahlt. Die Anmeldung zur Sonderregelung ist bereits ab dem 1.4.2021 möglich.