Änderungen in der Regelung der Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer – Umsetzung der V. AML-Richtlinie

24. 5. 2021

Mit Wirksamkeit ab dem 1. Juni 2021 wird in das tschechische Gesetz über die Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer (im Folgenden nur „GEwE“) die in der sog. V. AML-Richtlinie, d.h. der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, enthaltene Regelung umgesetzt. Diese Änderung kommt mit mehr als einjähriger Verspätung gegenüber der durch die Richtlinie vorgesehenen Frist und wird bereits lange (teils auch mit Bedenken) erwartet.

Die eigentliche Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer (im Folgenden nur „Erfassung“) existiert in der tschechischen Gesetzgebung bereits seit dem 1. Januar 2018, bislang war sie im Gesetz über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen enthalten, künftig wird sie jedoch in einem eigenen Gesetz geregelt. Die Neuregelung dieses Bereichs ist für die juristische Personen besitzenden Subjekte mit einer ganzen Reihe von Änderungen verbunden, einige von ihnen sind von grundsätzlicher Natur.

Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer, Änderungen in der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

Trotz der im GEwE enthaltenen Änderungen bleibt die Erfassung im Wesentlichen unverändert. Sie bleibt auch künftig anstelle eines öffentlichen Registers nur ein Informationssystem der öffentlichen Verwaltung, weshalb bei ihm z. B. das Prinzip der materiellen Publizität, d.h. die Möglichkeit Dritter, sich auf die in ihm angeführten Angaben zu verlassen, nicht genutzt werden kann.

Geringfügige Änderungen hat im GEwE allerdings die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers erfahren. Die ursprüngliche Regelung hat nur auf das Gesetz über verschiedene Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und die Terrorismusfinanzierung verwiesen, das GEwE enthält jedoch eine eigene Definition.

Wirtschaftliche Eigentümer werden natürliche Personen - der Endbegünstigte oder die Person mit Endeinfluss sein. Als Endbegünstigte gilt jene Person, die unmittelbar oder mittelbar durch eine andere Person oder einen Treuhandfonds einen erheblichen Teil des Vermögensvorteils, der bei der Tätigkeit oder Liquidation der juristischen Person oder des Treuhandfonds (laut Gesetzesfassung der sog. Rechtsvereinbarung) gebildet wurde, beziehen kann. Person mit Endeinfluss ist jene natürliche Person, die beherrschende Person laut Handelskörperschaftsgesetz ist. Das GEwE wahrt die Grenze von 25 % sowohl zur Bestimmung des Endbegünstigten bei einem Vermögenvorteil oder dem Recht auf Gewinnanteil, auf andere Eigenquellen oder den Liquidationserlös, als auch zur Bestimmung der Person mit Endeinfluss, wo ihr unmittelbarer oder mittelbarer Anteil an den Stimmrechten Berücksichtigung findet (hier ist diese Grenze aber nur als weiche Grenze bestimmt).

Das GEwE ändert weiter die Definition des sog. wirtschaftlichen Ersatzeigentümers – bislang waren dies die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans der Gesellschaft, künftig sind dies die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans der in der Eigentumsstruktur der tschechischen Gesellschaft am höchsten stehenden Gesellschaft.

Das GEwE enthält weiter eine negative Aufzählung der Personen, die keinen wirtschaftlichen Eigentümer haben.

Transparenz, Bußgelder und weitere Folgen der Nichteintragung

Als eine der größten Änderungen kann die Erhöhung der Transparenz der gesamten Erfassung bezeichnet werden. Laut bisheriger rechtlicher Regelung galt, dass die Angaben über die im Register eingetragenen Subjekte nur für den vorher bestimmten Personenkreis zugänglich waren, die aus dem Register entweder einen Auszug der Angaben des eingetragenen Subjekts ausfertigen konnten oder Online-Zugang zu diesen Daten hatten. Laut GEwE kann auf den Webseiten des Justizministeriums künftig jedoch jede Person einen Auszug ausfertigen (wenngleich nur einen Teilauszug).

Weiter ist auf die neu eingeführten Bußgelder für die Nichterfüllung der Pflicht, die Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen, bzw. für die Nicht-Mitwirkung bei der Eintragung der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer in das Register hinzuweisen. Das Bußgeld für die Nichterfüllung dieser Pflichten kann bis zu 500.000,- CZK betragen.

Als vollkommen grundsätzlich sind jedoch die Änderungen zu bezeichnen, die sich den Folgen der fehlenden Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers im Register widmen. Diese regeln, dass:

  1. die Rechte und Pflichten aus einem die Person des wirtschaftlichen Eigentümers verschleiernden Rechtsgeschäft, die zum Zeitpunkt entstanden sind, zu dem der wirtschaftliche Eigentümer im Register noch nicht eingetragen war, nicht beigetrieben werden können;
  1. die Gesellschaft weder an einen im Register nicht eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer, noch an eine juristische Person oder Rechteinhaberschaft, deren wirtschaftlicher Eigentümer die gleiche Person ist, oder die ihren wirtschaftlichen Eigentümer im Register nicht eingetragen haben, keinen Vorteil auszahlen darf;

           und

  1. bei einer Entscheidung des obersten Organs der Gesellschaft der im Register nicht eingetragene wirtschaftliche Eigentümer, die juristische Person oder die Rechteinhaberschaft, deren wirtschaftlicher Eigentümer die gleiche Person ist, oder die ihren wirtschaftlichen Eigentümer nicht im Register eingetragen haben, Stimmrechte nicht ausüben oder als Alleingesellschafter nicht entscheiden dürfen.

Ein Verstoß gegen diese Regeln kann eine Haftung der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans begründen (z. B. bei Auszahlung eines Gewinnanteils an eine Person, bei der dies das GEwE untersagt), oder Probleme dort hervorrufen, wo einzelne Subjekte wegen fehlender Eintragung im Register (vorübergehend) ihre Stimmrechte auf der Gesellschafterversammlung verlieren.

Auch Personen, die ihrer Pflicht, die Angaben über ihren wirtschaftlichen Eigentümer in das Register einzutragen, nach der alten Regelung nachgekommen sind, werden nach dem 1.6.2021 sicherzustellen haben, dass die eingetragenen Angaben den neuen Anforderungen des GEwE gerecht werden. Dies wird häufig z. B. die sog. wirtschaftlichen Ersatzeigentümer betreffen. Bei Nichterfüllung der Pflicht zur Eintragung der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer in das Register setzen sich die verpflichteten Personen der Gefahr von Bußgeldern nach dem GEwE und der vorstehend angeführten Folgen aus.

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