Die Konkurrenzklausel ist in tschechischem Recht ein relativ verbreitetes Institut. Ihr Zweck besteht darin, die – in der Regel leitenden – Angestellten, die Zugang zum Produktions-, Marketing- oder sonstigen Know-how des Arbeitgebers haben, daran zu hindern, dass sie bestimmte Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten verrichten, bei denen sie solches Know-how einsetzen könnten und sie somit in Wettbewerb mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber stehen würden.
Nach dem Arbeitsgesetzbuch kann der Arbeitgeber von der Konkurrenzklausel nur während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses zurücktreten. Zu allfälligen anderen Bedingungen des Rücktritts des Arbeitgebers führt das Arbeitsgesetzbuch nichts mehr aus. Allerdings führte die Rechtsprechung des Obersten Gerichthofs diesbezüglich gleich mehrere Verbote ein. Zunächst wurde entwickelt, dass der Arbeitgeber von der Konkurrenzklausel nicht ohne Angabe von Gründen zurücktreten darf, selbst dann nicht, wenn das in der Konkurrenzklausel ausdrücklich vereinbart ist. In daran anknüpfenden Entscheidungen führt das Oberste Gerichtshof sogar an, dass selbst die Tatsache, dass der Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses mit dem internen Know-how des Arbeitgebers, welches er nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nutzen könnte, nicht in Kontakt kam, kein ordentlicher Grund für den Rücktritt des Arbeitgebers von der Konkurrenzklausel ist, da die Beurteilung dieser Tatsache lediglich beim Arbeitgeber liegt, und es sich dabei um gleichen Fall als beim Rücktritt ohne Angabe von Gründen handelt.
Zur vorgenannten Einstellung des Obersten Gerichts äußerte sich rezent in einer seiner Entscheidung auch das Verfassungsgericht, welches ein pauschales Verbot des Rücktritts des Arbeitgebers von der Konkurrenzklausel als unzulässige richterliche Fortbildung des Rechts bezeichnet hat und diese Einstellung als verfassungswidrig befunden hat.
Vorbehaltlich deren Vereinbarung öffnet diese Entscheidung den Arbeitgebern also die Möglichkeit von der Konkurrenzklausel rechtmäßig zurückzutreten, und das ohne Angabe von Gründen oder weil der Arbeitnehmer nicht in Kontakt mit dem Know-how war, welches er im Wettbewerb nutzen könnte (d.h. der Zweck der Konkurrenzklausel entfällt faktisch). Dabei ist zu beachten, dass den Mitarbeitern in allfälligen Gerichtsverfahren betreffend Konkurrenzklausel nach wie vor Schutz vor der Willkür des Arbeitgebers gewährt wird, z.B. wenn der Arbeitgeber nur einige Tage vor dem Erlöschen des Arbeitsverhältnisses von der Konkurrenzklausel zurücktritt. Die Gerichte werden sich also in den Verfahren mit den konkreten Fallumständen auseinandersetzen müssen, und werden nicht nur auf das pauschale durch die frühere Rechtsprechung des Obersten Gerichthofs entwickelte Verbot des Rücktritts von der Konkurrenzklausel seitens des Arbeitgebers verweisen können.